Liebe Eltern,

nachstehend finden Sie die befristete Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule. Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte über die bekannten Wege.

 

 

 

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

 

 Ausgabe 2020 Nr. 16b

 

vom 1.5.2020 Seite 311b bis 348b

 

223

 

 

Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

 

Vom 1. Mai 2020

 

(…)

 

Artikel 1 Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

 

 

Nach § 8 der Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:

 

 

㤠8a Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020 zu Versetzungen, Zeugnissen, Wiederholungen

 

 

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auch dann in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.

 

 

(2) Die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 beschreiben unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Leistungen im gesamten Schuljahr die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Entsprechend § 6 können die Zeugnisse in Klasse 2 und 3 Noten für die Fächer enthalten, in Klasse 4 müssen sie diese enthalten.

 

 

(3) Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der Schuleingangsphase oder der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.

 

 

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern ein zusätzliches Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben, die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen oder im Schuljahr 2020/2021 freiwillig von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase oder von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann.

 

 

(5) Eine freiwillige Wiederholung oder ein freiwilliger Rücktritt wird nicht auf die Höchstverweildauer in der Grundschule oder der Sekundarstufe I angerechnet. Dies ist zu dokumentieren.“