Unser Schulhof ist wieder bunter!

 

 

Am Samstag, den 10.06.2023 war es endlich soweit, nach langer Zeit konnte der Schulhof der Grundschule KGS an der Rur Teilstandort Winden wieder bunt gestaltet werden.

 

Der Förderverein KGS St. Urbanus Winden e.V. spendete Farben, Pinsel und Getränke. Die Teilnehmer brachten eine Vielzahl an unterschiedliche Speisen mit, um für das leibliche Wohl zu sorgen.

 

Kinder, Eltern, Lehrer und freiwillige Helfer trafen sich um den Schulhof mit bunten Farben zu bemalen und das Spielehäuschen mit einem frischen Anstrich zu versehen.

 

Einladend präsentiert sich nun ein strahlender Regenbogen zur Begrüßung.
Auf dem Schulhof verteilt wurden weitere Spiele und andere kreative Kunstwerke angefertigt.
Die zahlreichen Helfer waren voller Einsatzfreude und mit großer Begeisterung dabei.
Der neu gestaltete Schulhof lädt nun zum Wohlfühlen, Verweilen und dem kreativen Spiel ein.

 

 

Ein herzliches Dankeschön geht an alle, die mit ihrem engagierten Einsatz zum Erfolg der Schulhofbemalaktion beigetragen haben!

 

>> Hier geht es zu den Bildern <<

 

 

Herzlich willkommen zum neuen Schuljahr 2023/24

 



 

Liebe Eltern, liebe Kinder,

 

Es ist es so weit: die Schule geht wieder los.

 

Hoffentlich hatten Sie und hattet ihr tollen Ferien und eine erholsame Zeit!

 

Wir freuen uns auf die Kinder und darauf, gemeinsam viel Neues zu erleben.

 



 

Auf ein gutes Gelingen für das neue Schuljahr 23/24

 



 

Das gesamte Team der KGS An der Rur

 

 

 

 

 

Teilnahme am Karnevalszug - Informationen

 

 

 

 

 

Die Kinder sollten am Karnevalssamstag bis spätestens 13.00 Uhr in der Schule sein, damit wir um 13.30 Uhr zum Aufstellplatz in der Urbanusstraße gehen können. Die Kostüme liegen im Klassenraum Ihres Kindes bereit. Die Kostüme der Maubacher Kinder sind in der ehemaligen Bücherei (B12).

 

 

 

 

 

Schminkvorschlag: Ein oder mehrere farbige Quallen im Gesicht.

 

 

 

 

 

Die Kinder sollen nach Möglichkeit eine einfache Mütze ohne Bommel anziehen, über die dann die Kopfbedeckung gebunden wird.

 

 

 

Die Erstausstattung mit Wurfmaterial (1 Tasche samt Inhalt) muss den Kindern mitgegeben werden. Die Kinder erhalten dann in der Pause von uns Nachschub. Die von der Schule den Kindern leihweise zur Verfügung gestellten Taschen bitten wir den Kindern nach Karneval wieder mitzugeben.

 

 

 

Für alle Fälle: Bitte geben Sie Ihrem Kind für diesen Tag einen Zettel mit einer Notfallhandynummer mit, die während des Zuges auch erreichbar ist (Hosentasche, Band um den Hals, auf den Arm schreiben), damit wir in dringenden Fällen nicht lange suchen müssen. Bis jetzt haben wir sie noch nie gebraucht!

 

 

 

An dieser Stelle dürfen wir schon einmal allen Eltern herzlich danken, die sich an der Erstellung der Kostüme und dem Bau des Wagens beteiligen. Ohne diese Hilfe wäre die Teilnahme einer solch großen Gruppe nicht möglich.

 

 

 

Nun hoffen wir vor allem noch auf schönes Wetter und gute Stimmung beim Zug.

 

 

 

 

 

 

 

E.-M. van den Boom N. Plum

 

Rektorin Konrektorin

 

 

 

Information zur Corona-Situation Stand 18.03.2022

 

Bis Samstag, 2. April 2022, wird § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen.

 

Auszug aus der Schulmail vom 18.03.2022 - Volltextversion über den Link unten:

 

[...]

 

Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem
20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
gelten:

1. Maskenpflicht in den Schulen

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage
für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen
bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20.
März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor.

 

[...]

 

Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April
2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die
Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung
weitergelten.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben
erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum
Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden
Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April
2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum
Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach
endet diese Pflicht.

Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch
jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen
Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu
tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen
weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe
gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das
Tragen einer Maske durchzusetzen.

2. Fortsetzung schulischer Testungen

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch
weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat
die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den
Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen
Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben
auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10.
März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen
vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu
verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge
behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle
Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und
die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.

Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum
Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der
Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses
wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den
Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine
unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.

 

[...]

 

Volltext:

https://www.schulministerium.nrw/18032022-aenderung-der-regelungen-zum-infektionsschutz-den-schulen

VERSCHIEBUNG VERGLEICHSARBEITEN VERA 3

 

Die Durchführung von VERA-3 wird verpflichtend auf den Schuljahresbeginn 2022/2023 verschoben.
Die Vergleichsarbeiten werden dann von allen Schülerinnen und Schülern des 4. Jahrgangs geschrieben.

Hier können sie den Karnevalsbeitrag der Kinder aus

Obermaubach und Winden

sehen:

Die KG Wendene Seempött e.V. bieten online ein Karnevalsersatzprogramm an:

 

Unsere Schule ist mit beiden Standorten vertreten.

 

Die Kinder der Standorte Obermaubach und Winden haben für einen Ersatz für den ausgefallenen Straßenkarneval gesorgt.

Download
Umstellung des Corona-Testverfahrens ab dem 28. Februar 2022
Elternbrief Umstellung des Corona-Testverfahrens ab dem 28. Februar 2022
17.02.22 Elternbrief der Ministerin zur
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Das Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) informiert:

 

 

 

Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes
Nordrhein-Westfalen:

1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

 

2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

 

Zum Volltext, hier klicken.

 

 

Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vom 16.02.2022

!!! Schule bleibt am 17.02.2022 geschlossen !!!

 

Laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes und des Landeslagezentrums vom 16.02.2022 wird für den 17.02.2022 das folgende Unwetterereignis erwartet:

verbreitet Sturm- und schwere Sturmböen; in Hochlagen Orkanböen.

Auf Grundlage des Erlasses „Regelungen zum Unterrichtsausfall und anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen Wetter-Ereignissen“ vom 13.03.2021 wird

ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17.02.2022

angeordnet.

 

Unsere Schule ist damit für morgen, den 17.02.2022 geschlossen.

Es findet keine OGS statt.

Der Schülerspezialverkehr (Schulbusse) findet morgen nicht statt.

 

Die entsprechende Schulmail findet Sie unter folgendem Link:

 

https://www.schulministerium.nrw/16022022-unwetterwarnung-des-deutschen-wetterdienstes-vom-16022022

Als Download hier:

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Vorgehen Pool-Testung (1).pdf
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Schaubild Coronfall-Quarantäneart-Verkürzungsmöglichkeiten
Was ist zu tun, wenn eine Coronainfektion eintritt
Schaubild Coronafall-Quarantäneart-Verkü
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Kreis Düren aktualisiertes Vorgehen Schule 03.02.2022
Kreis Düren aktualisiertes Vorgehen Schu
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Information zur Corona-Situation Stand 26.01.2022

 

 

 

Der folgende Text bildet einen Auszug aus der aktuellen SchulMail ab.

 

Zur Verbesserung der Übersicht und Fokussierung auf das Wichtigste für den Bereich Grundschule sind Textbereiche ausgelassen.

 

Diese sind folgend mit […] gekennzeichnet.

 

 

 

Den Volltext der Schulmail finden Sie unter:

 

 

 

https://www.schulministerium.nrw/25012022-erforderliche-anpassungen-des-optimierten-lolli-testsystems-den-grundschulen-ab-dem

 

 

 

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

 

 

[...]

 

 

 

Im Hinblick auf die Priorisierungsentscheidung ist somit eine kurzfristige Anpassung des Lolli-Testregimes erforderlich, da dies erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie Einzeltestungen) pro Woche bindet.

 

 

 

Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0):

 

 

 

[…]

 

 

 

Aufgrund begrenzter PCR-Test-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron"-Welle nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, kurzfristig aufgrund der Problemanzeige der Labore, aber auch perspektivisch, um die PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben.

 

 

 

Um dies in der momentanen Hochinzidenzphase zu schaffen und gleichzeitig der sehr hohen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen, werden kurzfristig folgende Anpassungen im Lolli-PCR-Testregime vorgenommen:

 

 

 

[...]

 

 

 

2. Grund- und Primusschulen:

 

 

 

- Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.

 

 

 

- Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.

 

 

 

- Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.

 

 

 

- Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen. Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.

 

 

 

- Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.

 

 

 

- Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

- Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.

 

 

 

- Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

 

 

 

3. Übergangsregelung für Lolli-Testungen:

 

 

 

- Für alle Schülerinnen und Schüler, die am 24. und 25. Januar 2022 im Lolli-Testsystem getestet wurden und einem positiven Pool angehören, wird keine Poolauflösung durch PCR-Test mehr erfolgen.

 

 

 

- Diese Schülerinnen und Schüler führen am Mittwoch, den 26. Januar vor Unterrichtsbeginn in der Schule einen Antigenschnelltest durch und nehmen bei negativem Schnelltestergebnis wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Alle Gruppen, für die am Mittwoch eine Pooltestung vorgesehen ist, nehmen an dieser zusätzlich wie gewohnt teil.

 

 

 

- Für die Schülerinnen und Schüler mit positivem Antigenschnelltestergebnis gilt die oben beschriebene Pflicht zur häuslichen Isolation sowie Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems.

 

 

 

4. Vorgehen bei positivem Antigenschnelltest in der Schule:

 

 

 

Schülerinnen und Schüler mit einem positiven Antigenschnelltest-Ergebnis müssen in der Schule umgehend von den übrigen Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse isoliert und beaufsichtigt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten dieser jungen Schülerinnen und Schüler werden über ein positives Antigenschnelltest-Ergebnis ihrer Kinder informiert und aufgefordert, ihre Kinder unmittelbar von der Schule abzuholen. Gemäß Coronabetreuungsverordnung ist auch das Gesundheitsamt zu informieren.

 

 

 

[...]

 

 

 

Die erforderlichen Änderungen in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der Coronabetreuungsverordnung werden kurzfristig veranlasst.

 

 

 

[...]

 

 

 

Wir bitten die Eltern, bei einem positiven Poolergebnis - wenn möglich - einen Bürgertest bei ihrem Kind vor dem Schulbesuch durchführen zu lassen, um somit Sicherheit für das eigene Kind, aber auch für die Schulgemeinde, herzustellen.

 

 

 

Zugleich bitten wir die Eltern, an dem Tag, an dem der Antigenschnelltest durchgeführt wird, eine mögliche Abholung des Kindes in den frühen Morgenstunden sicherzustellen.

 

 

 

[...]

 

 

 

 

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

 

 

 

 

 

 

Information zur Corona-Situation Stand 07.01.2022

 

 

 

Schulstart mit Anpassung der Teststrategie nach den Weihnachtsferien

 

 

 

>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

für das neue Jahr 2022 wünsche ich Ihnen alles Gute, viel Glück und Zufriedenheit und insbesondere, dass Sie gesund bleiben. Ich hoffe, Sie konnten im Kreise Ihrer Familien und Freundinnen und Freunde ein ruhiges Weihnachtsfest und möglichst angenehme Tage rund um den Jahreswechsel verbringen. Für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes in der kommenden Woche möchte ich Ihnen auf diesem Weg und als Ergänzung zur letzten SchulMail aus dem vergangenen Jahr wenige weitere Hinweise und insbesondere eine neue Information zum Umfang der Testpflicht bei der Durchführung der Antigen-Schnellselbsttestungen geben.

Nach den Weihnachtsferien wird der Schulstart wie geplant im Präsenzunterricht erfolgen. Die Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder haben in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2022 noch einmal bekräftigt, dass Präsenzunterricht auch in Zeiten des Aufkommens der Omikron-Variante höchste Priorität hat, damit Bildungschancen sichergestellt und psychosoziale Folgeschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verhindert werden können. Die Einhaltung der Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie die hohen Impfquoten unter den an Schulen Beschäftigten zeugen nach Auffassung aller Kultusministerinnen und Kultusminister von einem außerordentlichen Verantwortungsbewusstsein der schulischen Akteurinnen und Akteure.

Um das Infektionsgeschehen unter Kindern und Jugendlichen weiter einzugrenzen und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu minimieren, sollen Impfangebote in dieser Altersgruppe noch stärker ausgebaut werden. Die Aufforderung, diese Angebote oder auch Angebote zur Booster-Impfung wahrzunehmen, wird von Frau Ministerin Gebauer weiterhin nachdrücklich unterstützt. Vor allem durch ein Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken und der damit möglichen Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes kann es uns gelingen, negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abzumildern.

Ausweitung der Testungen an Schulen ab 10. Januar 2022

Uns allen liegt daran, den Schulstart so sicher wie möglich zu gestalten. Angesichts des zuletzt veränderten Infektionsgeschehens, insbesondere durch das Aufkommen der Omikron-Variante sowie aufgrund zu beobachtender Impfdurchbrüche, ist die schulische Teststrategie zum Schulstart anzupassen. Um gerade nach den Ferien möglichst viele
Infektionen frühzeitig zu entdecken und damit einen Eintrag und eine weitere Verbreitung in den Schulen zu vermeiden, werden an allen Schulformen ab dem 10. Januar 2022 zunächst in die bewährten Teststrategien alle Personen, auch immunisierte, verpflichtend einbezogen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, weitere an Schule Beschäftigte). Die erforderlichen Änderungen der Coronabetreuungsverordnung werden so rechtzeitig auf den Weg gebracht, dass sie ab dem 10. Januar 2022 gelten. Rechtzeitig wird überprüft, ob diese Regelung fortgesetzt wird oder ob Anpassungen an das Testregime erforderlich sind.

Schultestungen für Schülerinnen und Schüler

Ab dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien (10. Januar 2022) gelten die bekannten Testregelungen für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus. Das bedeutet, dass sowohl immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen.

Am ersten Schultag im neuen Jahr (10. Januar 2022) wird daher in allen weiterführenden Schulen eine Testung mit Antigen-Selbsttests bei allen Schülerinnen und Schülern durchgeführt.

An allen Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe werden (ebenfalls am 10. Januar 2022) alle Schülerinnen und Schüler eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung abgeben.

Der Ihnen bereits bekannte Testrhythmus wird fortgesetzt:

- an weiterführenden Schulen: Testung dreimal wöchentlich,
- an Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe:

 

 

 

Testung zweimal wöchentlich, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen festzustellen.

Ab dem 10. Januar 2022 startet planmäßig auch das optimierte Lolli-Testverfahren, das ebenfalls einen wichtigen Beitrag für den sicheren Schulstart leistet. Die Kinder werden erstmals eine zweite, sogenannte Rückstellprobe mit abgeben, um eine gegebenenfalls nötige Pool-Auflösung zu beschleunigen. Durch die so mögliche Beschleunigung der Übermittlung der Testergebnisse bleibt den nicht infizierten Schülerinnen und Schülern im Falle eines positiven Pools ein Tag in Quarantäne erspart. Zudem kann durch die direkte Befundübermittlung durch die Labore an die Erziehungsberechtigten eine Erleichterung und Entlastung für Sie als Lehrerinnen und Lehrer erreicht werden. An dieser Stelle danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung bei der Vorbereitung dieses Verfahrens.

Teilnahme von vollständig immunisierten Schülerinnen und Schülern am Lolli-Testverfahren

Vollständig immunisierte Schülerinnen und Schüler gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden wie folgt definiert:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz, welcher 14 Tage nach der letzten erforderlichen Corona-Schutzimpfung eintritt und

(2) Schülerinnen und Schüler, deren COVID-19 Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

Für die Teilnahme am Lolli-Testverfahren müssen unterschiedliche Regelungen getroffen werden:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz

Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz können nach wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu verfälschen.

 

Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend (s.o.).


(2) Genesene Schülerinnen und Schüler

Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht Wochen nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am Lolli-Testverfahren teilnehmen. Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Genesenen eine längere Zeit noch Viruspartikel nachgewiesen werden können und in diesen Einzelfällen der hoch sensitive PCR-Test immer noch zu einem positiven Pool- und Einzeltest führen kann. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen auch genesene Schülerinnen und Schüler wieder am Lolli-Testverfahren teil.

Nehmen Schülerinnen und Schüler - mit Ausnahme aus den zuvor genannten Gründen (2) - nicht an den Schultestungen teil, müssen sie, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, zu dem Zeitpunkt der vorgesehenen Schultestung einen Nachweis über einen negativen Bürgertest vorlegen.

An dem PCR-Pooltestverfahren („Lolli-Test") nehmen nur Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen sowie der Schulen mit Primarstufe teil. Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Schule sind von diesem Testverfahren ausgeschlossen.

Testungen von Beschäftigten

Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie andere in Schule beschäftigten Personen an den Grund- und Förderschulen sowie an den weiterführenden Schulen, die immunisiert sind, führen ab dem 10. Januar 2022 dreimal pro Woche einen Antigen-Selbsttest in eigener Verantwortung durch oder haben den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Unberührt davon bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung der nicht immunisierten und in Präsenz tätigen Lehrerinnen, Lehrer und Beschäftigten, an ihren Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Qualität und Quantität der Antigen-Selbsttests

Bei allen zum Einsatz kommenden Antigen-Selbsttests handelt es sich um qualitativ hochwertige Produkte, die auf alle bekannten Virusvarianten einschließlich der Omikron-Variante reagieren. Die Tests sind CE-zertifiziert und haben dementsprechend erfolgreich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Auch quantitativ stehen den Schulen in Nordrhein-Westfalen ausreichend Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Die vertraglichen Vereinbarungen des Ministeriums für Schule und Bildung mit dem Lieferanten erlauben es den Schulen, je nach dem individuellen wöchentlichen Bedarf die notwendigen Tests zu bestellen. Eine ausreichende Versorgung mit Antigen-Selbsttests der Schulen ist damit langfristig gesichert.

Die hier nochmals beschriebenen Regelungen und ergänzenden Maßnahmen sind weitere und wichtige Beiträge, um allen am Schulleben Beteiligten auch im neuen Jahr einen sicheren Schulstart im Präsenzbetrieb zu ermöglichen.

Mir ist bewusst, dass es in den kommenden Wochen bei der Umsetzung der hier beschriebenen Regelungen und Maßnahmen und insgesamt bei der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts weiterhin und ganz wesentlich auf Ihr besonderes Engagement ankommen wird. Für dieses Engagement, das Sie schon während der gesamten Pandemie verlässlich gezeigt haben, danke ich Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an
Schuljahr2021-2022@msb.nrw.de, 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb" im Bildungsportal verwiesen
(https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)


HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen.

 

 

 

Information zur Corona-Situation Stand 18.12.2021

 

Ab Montag beginnen die Vorbereitungen zur Ausführung der neuen Schultestung NRW Strategie 2.0, die ab dem 10.01.2022 greift.

 

Die Schulkinder bekommen am Montag die nötigen Dokumente ausgehändigt.

Vorab, hier schon einmal, der Elternbrief und die Anleitung durch das Test-Labor.

 

Kreuzau, 17.12.2021

 

 

 

SCHULTESTUNG NRW STRATEGIE 2.0

 

Sehr geehrte Eltern,

 

 

 

ab dem 10. Januar 2022 finden die schulischen Pooltestungen in einer etwas geänderten Form statt.

 

Der Testrhythmus bleibt bestehen; zusätzlich testen sich alle Schülerinnen und Schüler am 10.01.2021.

 

Zum einen findet die bereits bekannte Pooltestung statt und zum anderen führt jedes Kind bereits vorsorglich einen Einzeltest (Rückstellungsprobe) durch, der zusammen mit den Klassenpools zum Labor gebracht wird.

 

Ist ein Pool positiv, werden umgehend die Einzelteströhrchen der jeweiligen Klasse untersucht.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie im Bildungsportal NRW unter Schultestung: https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zur-strategie-20 .

 

 

 

Zur Vorbereitung der Einzeltests erhalten Sie mit diesem Schreiben eine Anleitung des Labors sowie für Ihr Kind einen Bogen mit Barcodes. Diese registrieren Sie bitte gemäß den Angaben auf der Anleitung und geben ihrem Kind die Barcodes vor den Weihnachtsferien wieder mit in die Schule. Damit werden die Einzelteströhrchen beklebt, so dass die Proben zugeordnet werden können.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Eva-Marie van den Boom, Rektorin

 

Download
Anleitung zur Registrierung der Barcodes
Anleitung zur Registrierung der Barcodeb
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Elternbrief Information zur neuen Teststrategie
Elternbrief pooltestung 2.0.pdf
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Wiedereinführung der Maskenpflicht in Schulen

 

Auszug aus der aktuellen Schulmail des MSB-NRW:

 

[...]

Maskenpflicht am Sitzplatz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.

Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Elternsprechtage

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).

Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).

Tage der offenen Tür

Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

Schulmitwirkungsgremien

Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Schulschwimmen

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

[...]

 

Die Mail in Gänze finden Sie hier:

 

https://www.schulministerium.nrw/01122021-maskenpflicht-am-sitzplatz

 

 

Änderung des Lolli-Test-Verfahrens nach den Weihnachtsferien

 

 

 

 

Informationen zur Optimierung des „Lolli-Testverfahrens“ nach den Weihnachtsferien

 

 

 

 

 

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

 

 

 

die „Lolli-Tests“ gelten allgemein als ein erfolgreich eingeführtes und etabliertes Testverfahren, welches mittlerweile auch eine wichtige Bedeutung für die Eindämmung des Infektionsgeschehens in der gesamten Gesellschaft erlangt hat. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts, und sorgen dafür, dass Ihre Kinder die mit Abstand am besten kontrollierte Altersgruppe sind. Gleichwohl bestehen Chancen, das Testverfahren für alle an dem Projekt Beteiligten zu verbessern und so Entlastung und Planungssicherheit zu schaffen – für die Kinder, für die Lehrkräfte aber insbesondere auch für Sie als Erziehungsberechtigte. Nachfolgend möchten wir Ihnen Informationen zur Optimierung des Testverfahrens an unseren Schulen in der Zeit nach den Weihnachtsferien zukommen lassen.

 

 

 

Im Kern sollen Ihre Kinder an den Testtagen zusätzlich zum Pooltest einen Einzel-Lolli-Test in der Schule durchführen, der als sogenannte „Rückstellprobe“ mit an die Labore gesendet wird. Diese wird nur im Falle eines positiven Pooltestergebnisses direkt durch das Labor ausgewertet. Andernfalls erfolgt eine fachgerechte Entsorgung durch die Labore.

 

 

 

Im Konkreten bedeutet die Änderung für Sie folgendes:

 

 

 

 

Schritt 1: Pooltestung am Testtag

 

 

 

  •  Negative Pool-Testung

 

 

 

Der im Alltag wahrscheinliche Fall einer negativen Pool-Testung bedeutet, dass kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall erhalten Sie keine Rückmeldung von Seiten des Labors und Ihr Kind kann in der Ihnen bekannten Form weiterhin am Unterricht teilnehmen.

 

 

 

  •  Positive Pool-Testung

 

 

 

Sollte eine positive Pool-Testung auftreten, bedeutet dies, dass mindestens eine Person der Pool-Gruppe Ihres Kindes positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall kann in der verbesserten Teststrategie das Labor auf die in der Schule bereits entnommenen Rückstellproben der Kinder zurückgreifen. Das bedeutet, dass Sie, anders als bisher, keinen weiteren Abstrich mehr zu Hause durchführen müssen und somit auch der zusätzliche Weg zur Abgabe der Einzelprobe an die Schule entfällt.

 

 

 

Der Einzeltest kann somit direkt von den Laboren ausgewertet werden.

 

 

 

 

Schritt 2: Ergebnisübermittlung der Rückstellprobe bis 6:00 Uhr am Folgetag der Testung

 

 

 

Bereits um 06:00 Uhr am Morgen nach der Pooltestung steht Ihnen das Einzeltestergebnis zum Abruf zur Verfügung. Je nach Labor wird Ihnen das Ergebnis direkt entweder per E-Mail oder per SMS zugeschickt.

 

 

 

  • Negative Rückstellprobe Ihres Kindes

 

 

 

Erhalten Sie die Nachricht, dass das Testergebnis der Rückstellprobe Ihres Kindes negativ ausgefallen ist, so kann Ihr Kind noch am selben Tag am Unterricht teilnehmen.

 

 

 

  •  Positive Rückstellprobe Ihres Kindes

 

 

 

Erhalten Sie die Nachricht, dass das PCR-Testergebnis der Rückstellprobe Ihres Kindes positiv ausgefallen ist, wird das Gesundheitsamt durch die Labore1 informiert und es gilt die Pflicht für Ihr Kind, sich in Quarantäne zu begeben.

 

 

 

Voraussetzung für die organisatorische Umstellung auf das neue Testsystem ist eine einmalige Registrierung aller am Lollitest-Verfahren teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mit den dazu erforderlichen Stammdaten bei den Laboren. Dabei werden folgende Stammdaten erfasst: Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht des Kindes und aktuelle Kontaktangaben der/des Erziehungsberechtigten zur Befundübermittlung (Handynummer und E-Mail).

 

 

 

Diese Registrierung wird im Zeitraum vom 16. bis zum 30. November 2021 von den Schulen durchgeführt.

 

 

 

Die Schulen benötigen dafür von Ihnen jeweils eine aktuelle Mobilnummer und Emailadresse, die an die Labore kommuniziert und für die Befundübermittlung durch die Labore verwendet werden. Dies ist erforderlich, damit Sie direkt von den Laboren über die Befunde Ihres Kindes informiert werden können.

 

 

 

Sollte sich bei Ihnen im Laufe der Zeit Ihre Mobilnummer oder E-Mail-Adresse verändern, so teilen Sie dies bitte umgehend der Schule mit. Nur so kann ein sicherer Schulbetrieb für alle gewährleistet werden.

 

 

 

Die direkte Information der Labore durch das optimierte Lollitest-Verfahren wird Ihnen und Ihrem Kind mehr Sicherheit für die Planung Ihres persönlichen Alltags geben.

 

 

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

die Schulleitung

 

 

 

 

 

1 In Anlehnung an die aktuell gültige Fassung der Corona Test- und Quarantäneverordnung NRW

 

Information zur Corona-Situation Stand 28.10.2021

Ab 2.11.2021 keine Maskenpflicht am Sitzplatz

 

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bereits in der SchulMail vom 6. Oktober 2021 hatte ich angekündigt, dass die Landesregierung beabsichtige, die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 2. November 2021 auch in den Unterrichtsräumen aufzuheben.

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Konkret bedeutet dies:

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

 

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

 

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2021-2022@msb.nrw.de, 0211 5867 3581.

 

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)

 

Information zur Corona-Situation Stand 07.10.2021

 

 

 

Sehr geehrte Eltern,

 

anbei die aktuellen Informationen aus der Schulmail vom 06.10.2021:

 

 

https://www.schulministerium.nrw/06102021-informationen-zum-schulbetrieb-nach-den-herbstferien

 

 

 

Herbstferien:

 

  • Im Rahmen der OGS-Ferienbetreuung werden dreimal pro Woche Selbsttests gemacht.

  • Da während der Herbstferien keine Schultestungen stattfinden, gelten Schülerinnen und Schüler nicht automatisch als getestet und müssen für alle 3-G Veranstaltungen eine negative Testbescheinigung mitbringen.

  • Die Bürgertests bleiben für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch nach dem 11. Oktober 2021 kostenlos.

 

Testung nach den Herbstferien:

 

  • Am ersten Schultag (25.10.2021) werden alle Kinder im Rahmen der PCR Pooltestung getestet.

  • Ab dem 2. Schultag verlaufen die Pooltestungen bis zu den Weihnachtsferien wie bisher zweimal pro Woche.

  • Allen Eltern und besonders Reiserückkehrern wird empfohlen, ihre Kinder vor Schulbeginn zur Sicherheit freiwillig noch einmal testen zu lassen.

 

Maskenpflicht:

 

  • Unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ist geplant, evtl. ab dem 2.11.2021 die Maskenpflicht am Platz abzuschaffen. Eine abschließende Information dazu soll in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien erfolgen.

 

 

 

Die gesamte Schulmail können Sie über den oben angegebenen Link einsehen.

 

Im Namen des Kollegiums wünsche ich Ihnen und Ihren Kindern schöne und erholsame Herbstferien

 

 

 

Eva-Marie van den Boom

 

 

Die Elternlotsen der KGS An der Rur bitten um Unterstützung

Hallo liebe Windener,

 


mit dem Beginn des Herbstes und damit der dunklen Jahreszeit, wird der morgendliche Schulweg für die Grundschülerinnen und Grundschüler der KGS An der Rur immer gefährlicher. Trotz Zebrastreifen und Tempo 30 Zone, bergen die Übergänge zur Schule große Gefahren. Die Kinder, die Eltern und die Lehrer freuen sich über jede Unterstützung, den Schulweg so sicher wie möglich zu machen.
Wenn Sie also morgens zwischen 7.30 und 8 Uhr noch nichts vorhaben, mit vielen fröhlichen "Guten Morgen und Dankeschön" in den Tag starten wollen, melden Sie sich einfach bei der Schulleitung der KGS per Email an folgende Adresse:

 

kgs.anderrur@kreuzau.de

 


Im Namen aller Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern vorab ein herzliches Dankeschön.

Herzliche Grüße

 


Alexander Geuer

 

Informationen zum 04.10.2021

 

Aufgrund einer Ganztagsfortbildung des gesamten Kollegiums findet am 04.10.2021 kein Unterricht statt.

 

Für OGS-angemeldete Kinder findet an beiden Standorten eine Betreuung statt.

 

Ergänzung zur Corona Information vom 20.08.2021

 

[...]

im Nachgang zu[r] [...] Mail von Freitag [...] [hier] die Fundstelle zur
offiziellen Änderung von CoronaBetrVO und CoronaSchutzVO


https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19713&ver=8&val=19713&sg=0&menu=0&vd_back=N

 

Corona Information vom 20.08.2021

 

 

 

Sehr geehrte Eltern,

 

 

 

seit heute gilt die neue Corona-Schutzverordnung.

Durch sie sind schulpflichtige Kinder aufgrund der regelmäßigen Testungen in der Schule geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.

 

Die Formulierung bzgl. der Vorlage eines Schülerausweises hat für große Verwirrung bei allen Beteiligten gesorgt. Grundschulen stellen i.d.R. keine Schülerausweise aus (vgl. BASS 17-59-2).

 

 

 

Auf Nachfragen hin hat das Land NRW die Ausführung konkretisiert:

 

 

 

Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen.

 

 

 

Sie finden dies unter:

 

 

 

https://www.facebook.com/NRW/photos/a.172179389494644/4349503758428832/?type=3&theater

 

 

 

 

Wichtige Regeln zur Einschulung der neuen Erstklässler:

 

 

 

- Jeder Schulneuling darf durch 2 Erwachsene sowie den Geschwisterkindern begleitet werden.

 

 

- Für die Erwachsenen gelten die 3-G Regeln (geimpft, genesen, getestet).

 

 

- Auf dem Schulgelände besteht während der Einschulungsfeier Maskenpflicht. Für die Grundschulkinder ist eine Alltagsmaske erlaubt.

 

 

- Für die Schulneulinge wird ein negativer Testnachweis empfohlen.

 

 

- Das Schulgebäude von den begleitenden Personen nicht betreten werden.

 

 

- Während die Kinder in den Klassen sind, werden durch die Fördervereine Getränke und kleine Snacks angeboten. Bitte beachten Sie auch in dieser Zeit die AHA-Regeln.

 

 

 

Die Schule ist verpflichtet eine Dokumentation der Anwesenden sowie einen „Sitzplan“ zur Kontaktnachverfolgung zu erstellen. Formulare haben wir vorbereitet.

Bitte bringen sie für das Ausfüllen des Formulars einen eigenen Kugelschreiber (keinen Bleistift) mit.

Nötige Informationen sind: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer oder Emailadresse.

 

 

Unterrichtszeiten zum Schulbeginn

 

Mittwoch,

18.08.2021:

4 Stunden

Donnerstag,

19.08.2021:

5 Stunden

Freitag,

20.08.2021:

5 Stunden

 

 

Ab Montag, 23.08.2021 gilt der Stundenplan, den Ihre Kinder erhalten.

Die Unterrichtszeiten der jeweiligen Standorte finden Sie unter

Terminliste 2021/22 (ganz unten).

 

 

Informationen zur Corona Situation zum Schulbeginn am 18.08.2021

 

 

 

Gemäß Schulmail von Donnerstag, dem 05.08.2021 gelten zum Schuljahresbeginn folgende Vorgaben (Auszug aus der Schulmail – die vollständige Email kann im Archiv des Bildungsportals NRW eingesehen werden):

 

 

- Rückreise von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten:

 

 

„Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Dies verhält sich anders, wenn die Reiserückkehr aus dem Ausland im Rahmen einer Schulfahrt erfolgt; in diesen Fällen hat die Schule in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung hinzuwirken.

 

 

Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. Für die Beschäftigten verweise ich auf die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung, bei Wiederaufnahme des Dienstes ein negatives Testergebnis vorzulegen (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).“

 

 

- Pflicht zum Tragen einer Maske

 

 

„Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

 

 

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.“

 

 

- Testungen

 

 

„Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.

 

In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.

 

 

Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.

 

Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).“

 

 

- Einschulungsfeiern

 

 

„Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.

 

Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:

 

 

* das Tragen von Masken,

 

* die Einhaltung von Mindestabständen,

 

* die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden.

 

 

Nach § 1 Absatz 6 Satz 3 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung gelten für die Einschulungsfeiern die Regelungen für Kulturveranstaltungen entsprechend. Soweit danach nicht ohnehin ein Testnachweis erforderlich ist, gilt - wie für die Erstklässlerinnen und Erstklässler - eine Empfehlung zur Testung auch für alle anderen an der Einschulungsfeier teilnehmenden Personen (Eltern, sonstige Begleitpersonen), um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zum Schulstart zu gewährleisten.“

 

 

- Schulfahrten

 

 

Bereits in der SchulMail vom 20. Juni 2021 habe ich Sie über die aktuellen Regelungen zu Schulfahrten in das Ausland informiert. Die Ausführungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten sind. Diese stehen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung:

 

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

 

Über weitere/neue Vorgaben informieren wir Sie zeitnah.

 

Allen Beteiligten einen guten Start in das neue Schuljahr.

 

 

 

Corona Information Stand 30.06.2021

 

 

Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022

 

 

 

In diesen Tagen geht ein Schuljahr zu Ende, das sich niemand von uns so vorstellen wollte und das für uns alle mit großen Herausforderungen verbunden war. Allerdings lässt die aktuelle Entwicklung des Pandemiegeschehens die Hoffnung auf eine erholsame Sommerpause und einen möglichst normalen Schulstart zu - wenn wir achtsam bleiben. Daher werden die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr, über die ich Sie schon jetzt so weit wie möglich informieren möchte, auch von diesem Grundsatz geprägt sein: Achtsam bleiben! Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im neuen Schuljahr am 18. August 2021 lautet daher:

 

 

 

Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das laufende Schuljahr am kommenden Freitag beenden werden.

 

 

 

Konkret bedeutet dies:

 

  • Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.

 

  • Die gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Gesundheitsministerium und der Unfallkasse NRW erarbeiteten Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz gelten fort. Sie haben sich bewährt und bieten einen zusätzlichen Schutz für alle am Schulleben Beteiligten.

 

  • Die Testungen zweimal pro Woche werden fortgesetzt. Personen mit nachgewiesen vollständigem Impfschutz müssen nicht getestet werden. In den Grundschulen und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe kommen wie bisher die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz, in den weiterführenden Schulen die Antigen-Selbsttests.

 

  • Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft.

 

Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule sind möglich. Es gelten die gegenwärtig für Abschlussveranstaltungen und Zeugnisübergaben geltenden Regeln entsprechend.

 

 

Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Vorgaben enthalten.

 

Corona Information Stand 18.06.2021

 

Ab Montag, 21. Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:

 

Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.

 

 

Auszüge aus der aktuellen Schulmail des MSB NRW:

 

[...]
die nachhaltig sinkenden Inzidenzzahlen in ganz Deutschland und vor allem auch in Nordrhein-Westfalen sind für uns alle eine große Erleichterung. Im Rahmen der ständigen Überprüfung der
Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hat die Landesregierung jetzt die Maskenpflicht an Schulen auf den Prüfstand gestellt. Wir halten eine Anpassung der Pflicht zum Tragen von Schutzmasken an die geänderte Infektionslage für angemessen und verantwortbar. Die Coronabetreuungsverordnung wird daher kurzfristig angepasst. Ab Montag, 21. Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:

Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.

Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.

Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Freiwilligkeit, auch im Außenbereich eine Maske zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.
[...]

Informationen zum weiteren Wechselunterricht

 

Der aktuelle Stundenplan (bisher nur als 2 Wochenplan) wird, bis auf Weiteres, bis zu den Osterferien, wiederholt, fortgesetzt. Am Montag beginnt also wieder die Gruppe A mit ihrem Tag im Präsenzunterricht.

 

Anschreiben an Eltern/Erziehungsberechtigte

 

Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Grund- und Förder-schulen im Kreis Düren

 

Seit dem 22.02.2021 wurde der Unterricht für Schülerinnen und Schüler (SuS) aller Jahrgangsstufen der Primarstufen an den Grund- und Förderschulen in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wieder aufgenommen.

 

Natürlich stellt sich uns allen die Frage, welche weiteren möglichen Maßnahmen zum Schutz der SuS vor Ort ergriffen werden können, um diesen Wiedereinstieg in den Schulbetrieb abzusichern und weiterhin gewährleisten zu können. Leicht steigende Infektionszahlen geben aktuell Anlass zur Sorge.

 

Daher wird der Kreis Düren für die Schulen folgende Schutzmaßnahmen kostenlos zur Verfügung stellen:

 

·         Infrarotthermometer zu Temperaturmessung

 

·     Freiwillige Reihentestungen (PoC-Schnelltests) von Lehrkräften und sonstigem schulischen Personal (z.B. auch das Personal in der Betreuung) und SuS bei weiterlaufendem eingeschränkten Regelbetrieb

 

Wie funktioniert das Messen der Temperatur?

 

Das Fiebermessen geht kontaktlos mit einem speziellen Gerät vonstatten. Gemessen wird an der Stirn. Wenn die Temperatur über 37,5 Grad liegt, können die Kinder die Schulen nicht besuchen.

 

Warum gerade 37,5 Grad?

 

Diese Temperatur bedeutet auch für Kinder eine erhöhte Temperatur, vor allem, weil an der Stirn gemessen wird und dort das Ergebnis in der Regel niedriger ist als würde z. B. im Ohr gemessen. Diese erhöhte Temperatur kann auf eine Infektion hindeuten. Deshalb dürfen Kinder dann nicht in die Schulen gehen, allein schon, um eine Ansteckung anderer Jungen und Mädchen zu vermeiden.

 

Bei vielen Eltern besteht die berechtigte Sorge, dass durch die hohe Zahl der nun wieder beschulten Kinder, das Risiko von versteckten Infektionsherden gegeben ist. Einen weiteren Baustein zum Schutz vor dem Ausbreiten der Covid-19 Infektionen stellt nunmehr die Möglichkeit zur Durchführung eines PoC-Schnelltests in der Schule dar. Das Gesundheitsamt entscheidet anhand des Infektionsgeschehens im Umfeld der Schulen, in welchen Schulen Hilfsorganisationen entsprechende Reihen-Schnelltests durchgeführt werden.

 

Wer führt die Tests durch?

 

Es handelt sich um geschultes Personal von Hilfsorganisationen. Mobile Teams kommen angemeldet in die Schulen.

 

Wie genau werden die Kinder getestet?

 

Der Test findet im vorderen Bereich der Nase statt. Dabei wird ein Wattestäbchen circa 1-2 Zentimeter in das linke und rechte Nasenloch eingeführt und einige Mal vorsichtig kurz gedreht. Es handelt sich also nicht um einen Rachenabstrich, bei dem das Stäbchen deutlich tiefer eingeführt werden muss.

 

Wann steht das Ergebnis fest und was passiert, wenn es positiv ist?

 

Das Ergebnis steht nach etwa 15 Minuten fest. Sollte das Ergebnis positiv sein, muss ein gängiger PCR-Test gemacht werden. Dieser kann sofort im Anschluss in der Schule vorgenommen werden (wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt) oder später beim Kinderarzt oder z. B. im Testzentrum. Diese PCR-Tests sind die herkömmlichen Corona-Tests und geübte Praxis auch in den Schulen des Kreises Düren – und zwar immer dann, wenn bisher positive Fälle in den Einrichtungen auftraten.

 

Alle Angebote bestehen selbstverständlich vollumfänglich auf freiwilliger Basis. Vorab müssen entsprechende Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(Vordrucke sind unten als Download beigefügt)

 

Alle Maßnahmen dienen dem Ziel, so bald wie möglich wieder zu einem Stück Normalität zurückzufinden. Deshalb kann nur an alle appelliert werden, diese Maßnahmen zu unterstützen und darüber hinaus alle Corona-Regeln strikt einzuhalten.

 

 

Download
Schule - Einverständniserklärung Covid 19 Schnelltest und PCR Test geändert und aktualisiert 02.03.2021
Schule - Einverständniserklärung Covid 19 Schnelltest und PCR Test geändert und aktualisiert 02.03.2021
Schule - Einverständniserklärung Covid 1
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Einverständniserklärung Fiebermessen
Einverständniserklärung Fiebermessen
Einverständniserklärung Fiebermessen.pdf
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Hier finden sie das Anschreiben

"Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Grund- und Förderschulen im Kreis Düren":

Download
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Grund- und Förderschulen im Kreis Düren
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Grund- und Förderschulen im Kreis Düren
A-Schulen Maßnahmen zur Eindaemmung.pdf
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Hier finden sie die Einverständniserklärung zur Durchführung von Schnelltests an der Schule:

 

Corona Information Stand 22.02.21

 

Sicherlich haben Sie - ebenso wie wir – aus den Medien vernommen, dass ab heute (Montag, 22.02.21) eine erweiterte Maskenpflicht für die Schulen gilt.

 

Auch Grundschulkinder sind nun verpflichtet, durchgehend eine medizinische Maske zu tragen – Essen und Trinken ist natürlich ausgenommen, ebenso wie Schulsport draußen mit Abstand.
Als medizinische Maske gilt eine OP-Maske, eine FFP2-Maske oder ein entsprechender Standard (KN95/N95).

 

Wenn ihrem Kind eine medizinische Maske nicht richtig passt, darf es jedoch weiterhin eine Alltagsmaske tragen.
Von daher gilt also: lieber eine gut sitzende, saubere Alltagsmaske als eine schlecht sitzende medizinische Maske.

 

Corona Information Stand 12.02.2021

 

 

 

Liebe Kinder, liebe Eltern,

 

 

 

lt. Schulmail vom gestrigen Tag werden Distanzunterricht inkl. Notbetreuung vom 16.02.21 – 19.02.21 fortgeführt.

 

Die Arbeitspläne für diese Woche erhalten Sie ab dem 15.02.21.

 

Bitte melden Sie ihr Kind mit dem unten verlinkten Formular für die Notbetreuung an. Für die Planung wäre es gut, wenn Sie vorab per Email Bescheid geben, wenn ihr Kind zur Notbetreuung kommt.

 

 

 

Ab dem 22.02.2021 wird es einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht geben. Des Weiteren gibt es Notbetreuung, aber keinen regulären OGS-Betrieb.

 

Sobald wir die für die Detailplanung notwendigen Hygienevorgaben erhalten haben, informieren wir Sie über den genauen Ablauf von Präsenz- und Distanzunterricht.

 

 

 

Freitag, 12.02.2021 und Montag, 15.02.2021 sind bewegliche Ferientage.

An diesen Tagen findet keine Betreuung statt.

 

Siehe Terminliste 2020/21

 

 

Aktuelle Information:

 

 

Die heute eingegangene Schulmail bestätigt die unten angeführte Information aus dem Bildungsportal.

 

 

 

Es bleibt bei Distanzunterricht und der Möglichkeit der Notbetreuung.

 

 

 

Bitte melden Sie die Kinder für den neuen Zeitraum erneut zur Notbetreuung an.

 

 

 

Liebe Kinder, liebe Eltern,

 

anbei eine Information aus dem Bildungsportal NRW:

 

 

https://www.schulministerium.nrw.de/presse/pressemitteilungen/ministerin-gebauer-distanzunterricht-bis-zum-12-februar-fuer-alle-schulen

 

 

Sobald wir weitere Informationen haben, finden Sie sie auf unserer Homepage.

 

 

26.01.2021

 

Ministerin Gebauer: Distanzunterricht bis zum 12. Februar für alle Schulen

 

Schulen leisten weiter konsequenten Beitrag zur Kontaktreduzierung

 

 

 

Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:

 

Der Distanzunterricht an den Schulen in Nordrhein-Westfalen wird bis zum 12. Februar fortgeführt. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf wird weiterhin eine pädagogische Betreuung aufrechterhalten. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Mit dieser Entscheidung setzen wir den Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundesregierung vom 19. Januar konsequent um. Die Schulen leisten damit weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Kontaktreduzierung. Das immer noch zu hohe Infektionsgeschehen und das Auftreten neuer Virusmutationen erfordert von uns weiter ein besonders umsichtiges Vorgehen. Es bleibt weiter eine Zeit der Vorsicht. Es geht darum, mit allen Kräften eine erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie konsequent anzustreben und dann dauerhaft zu sichern. Umso wichtiger war und ist, dass wir uns in Nordrhein-Westfalen frühzeitig, umfassend und konsequent auf den Distanzunterricht vorbereitet haben. Der Umstieg auf den Distanzunterricht hat grundsätzlich gut funktioniert. Ich weiß um die Belastungen der Eltern durch den Distanzunterricht und um die Unsicherheit der Schülerinnen und Schüler aufgrund der aktuellen Situation. Ich danke den Eltern für die Unterstützung ihrer Kinder. Unsere Schülerinnen und Schüler leisten Überragendes und sie meistern eine noch nie dagewesene Situation mit Bravour. Ich werde mich weiter mit aller Kraft dafür einsetzen, dass sie in diesem von der Pandemie geprägten Schuljahr jegliche Unterstützung erhalten, die sie brauchen.“

Corona Information zum Schulbetrieb

-  Stand 22.01.2021  -

 

In diesem Jahr werden die Halbjahreszeugnisse für die 3. und 4. Schuljahre

ab Mittwoch, dem 27.01.21 per Post versenden!

 

Liebe Kinder und Eltern,
wegen der anhaltenden Corona-Situation hat der Circus Zapp Zarap das Programm „Circus@home“ entwickelt:

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Elternbrief: Circus@home
21_01_15_Elternbrief_Circus@home-Kreuzau
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Corona Information zum Schulbetrieb ab dem 11.01.2021

- Stand 07.01.2021 -

 

 

bis zum 31.Januar findet kein Schülerspezialverkehr (Schulbus/Taxi) statt.

 

Liebe Eltern, lieber Schülerinnen u. Schüler,

 

Laut Mail des Ministeriums vom 07.01.2021 wird der

 

"der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt...

[…]

 

Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder - soweit möglich - zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.

 

Um die damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.

 

Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird...

 

Alle Schulen der Primarstufe […] bieten jedoch ab Montag, den 11. Januar 2021, ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nach Erklärung Ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte (das Anmeldeformular ist als Anlage beigefügt).

Die Betreuung findet zeitlich im Umfang des regulären Unterrichts- und Ganztags- bzw. Betreuungszeitraums, bei Bedarf auch unabhängig vom Bestehen eines Betreuungsvertrages statt.

Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regulärer Unterricht statt.

 

Vielmehr dienen die Betreuungsangebote dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzunterricht im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.

 

Diese Schülerinnen und Schüler nehmen - auch wenn sie sich in der Schule befinden - am Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe teil.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte)."

 

Für unsere Schule bedeutet dies konkret:

Bitte melden Sie Ihr Kind telefonisch für die Notbetreuung an

Standort Winden 02422-7010

Standort Obermaubach 02422-6227,

falls Sie nicht in Lage sind, die Betreuung zu Hause zu leisten!

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular zur Notbetreuung aus und geben es in der Schule ab, besser jedoch schicken es per Mail: kgs.anderrur@kreuzau.de !

 

Vielen Dank!

 

Das Formular finden Sie hier:

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Anmeldung Notbetreuung bis zum 31. Januar 2021
Anmeldung Betreuung bis zum 31. Januar 2
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Corona Information zum Schulbetrieb ab dem 11.01.2021

 

Liebe Eltern,

 

lt. den uns zugegangen Informationen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wird es am 05. Januar 2021 eine Beratung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder zum Schulbetrieb geben.

Die Landesregierung wird bis zum 07. Januar 2021 entscheiden, wie der Schulbetrieb ab dem 11.01.2021 aussehen wird.

 

Wir werden Sie umgehend an dieser Stelle informieren, sobald entsprechende Informationen vorliegen.

Alternativ finden Sie unter folgender Adresse die Informationen der Landesregierung:  https://www.schulministerium.nrw.de/.

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien besinnliche, entspannte und schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

 

Nicole Plum, Konrektorin                                   Eva-Marie van den Boom, Rektorin

 

 

!!! Aktuelle Corona Informationen !!!

 – Zusätzliche Info Stand 13.12.2020 -

 

Informationen zu den heutigen Beschlüssen der Regierungschefinnen und  Regierungschefs und der Bundeskanzlerin.

 

Hier: Regelungen für den Bereich Schule

 

In Nordrhein-Westfalen gelten folgende, offiziell bestätigten, Regelungen ab Montag, den 14. Dezember 2020, unverändert:

 

 

 

· Die Schulen bleiben geöffnet, die Präsenzpflicht ist aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020, statt. Für die Klassen 1-7 ist den Eltern die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt.

 

 

· An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

 

 

 

– Zusätzliche Info Stand 12.12.2020 -

 

 

Hiermit weisen wir auf die strengen Regelungen der

Allgemeinverfügung des Kreises Düren

und die darin enthaltenen Bußgeld-Androhung hin.

 

 

Für alle gilt Maskenpflicht im Umkreis von 150 m um die Schule und auf dem Weg zwischen Schulbushaltestelle bzw. privatem PKW und der Schule sowie das generelle Verbot der Unterschreitung des Mindestabstands.

 

 

Für die Kinder der Klassen 3 und 4 gilt die Maskenpflicht auch im Unterricht am Platz, für die Kinder der Klassen 1 und 2 wird das Tragen der Maske empfohlen.

 

 

Die Sporthallen sind für den Unterricht geschlossen.

 

 

– Stand 11.12.2020 -

 

Ab Montag, 14. Dezember 2020, gelten folgende Regelungen:

In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern

 

bzw. Erziehungsberechtigte
ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.


Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen
die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020.

 

 

 

Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich.

 

 

Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.

 

 

 

 

 

 

 

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020. An diesen Tagen wird eine Notbetreuung angeboten.

 

Sollten Sie diese Notbetreuung für die Tage 07. Und 08.01.2021 in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie den aktuellen Notbetreuungsantrag noch einmal auszufüllen und dabei die Termine handschriftlich zu verändern.

Den anzupassenden Antrag zur Notbetreuung finden Sie unter:

Antrag zur Notbetreuung Weihnachten 2020

 

 

 

 

 Corona Information – Stand 24.11.2020

 

Während der unterrichtsfreien Tage

(21. und 22. Dezember 2020)

findet kein Schülerspezialverkehr

(Schulbusse und Taxifahrten)

statt.

 Corona Information – Stand 24.11.2020

 

Angepasster Schulbetrieb in Corona-Zeiten

 

Informationen des Schulministeriums zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten

 Zirkuswoche in der Ferienbetreuung der KGS An der Rur

 

In der ersten Woche der Herbstferien fand in der Grundschule Winden eine Zirkuswoche statt. Ermöglicht wurde dies durch ein Förderprogramm des Landes NRW. Die Kinder aus der OGS Winden und der OGS Obermaubach wurden in vier getrennten Gruppen unter der Anleitung von erfahrenen ZirkuspädagogInnen des „Circus ZappZarap – Kannst du nicht war gestern!“ und mit der Unterstützung der OGS-BetreuerInnen zu kleinen Zirkusartisten ausgebildet. Die Kinder übten dafür täglich in der Schule und der Turnhalle in Winden, die zur Manege umgebaut wurde, und bereiteten mit großer Begeisterung eine tolle Zirkusshow vor. In gemischten Altersgruppen nahmen sie die Herausforderungen an und lernten Jonglage, Poi Schwingen und Rope Skipping. Außerdem studierten sie Kunststücke mit Trampolin, Rola Bola, Kugel und Feuer ein. Sie lernten auch die Fakirkunst kennen, für die sie mit einem Nagelbrett und echten Scherben übten. Auch Zauberei und Clowns kamen im Zirkusprogramm vor. Dieses wurde den begeisterten Eltern am Ende der Woche präsentiert und mit viel Applaus belohnt. Durch die Zirkuswoche wurden neben dem Körperbewusstsein der Kinder vor allem auch deren Selbstbewusstsein und ein gemeinschaftliches Miteinander gefördert. Es war für alle eine aufregende und schöne Woche und hat sehr viel Spaß gemacht - am Ende strahlten Kinder und Betreuer um die Wette – „hepp“!

 Corona Information – Stand 08.10.2020

 

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien

 

[08.10.2020] Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien

Corona Informationen - Stand 08.10.2020

 

Weitere Ausführungen zum Sportunterricht unter Coronabedingungen

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201008_Anlage_Weitere Ausführungen zum S
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Private Reisen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in
Covid-19-Risikogebiete
Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland
sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen finden Sie unter folgendem Link:

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Private Reisen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in Covid-19-Risikogebiete
Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland
sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen
2020_09_30 Erlass an BRen - Urlaubsreise
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Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende

 

Informationen über Risikogebiete, Quarantäne, Ausnahmen von der Quarantänepflicht und zum Umgang bei Verdacht auf Erkrankung findet Sie unter folgendem Link:

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Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende
Risikogebiete, Quarantäne, Ausnahmen von der Quarantänepflicht und Verdacht auf Erkrankung
mags-informationen-fuer-reisende-aus-ris
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  Corona Information – Stand 30.09.2020

 

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 01.10.2020

[30.09.2020] Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten

Ausfall der Sankt Martinsumzüge

 

Aufgrund der aktuellen Lage finden in diesem Jahr keine traditionellen Martinsumzüge in Kreuzau und seinen Ortsteilen statt.

 

Informationen unter folgendem Link:

https://www.kreuzau.de/aktuelles/sankt-martinsumzuege.php

 

An der KGS An der Rur werden klassenbezogene Martinsaktivitäten im Vormittagsbereich stattfinden.

 

 

Corona Information Stand 21.05.2021

23.05.2021: Aktualisierung siehe unten (Rot)

 

 

 

Sehr geehrte Eltern, liebe Kinder,

 

 

gemäß der Schulmail vom 19.05.2021 möchten wir Sie darüber informieren, dass…

 

 

ab dem 31.05.2021 wieder regulärer Präsenzunterricht, OGS und Betreuung

 

 

 

…stattfinden wird.

 

 

 

Auszug aus der betreffenden Schulmail:

 

 

(…)

 

 

 

Schulbetrieb im durchgängigen Präsenzunterricht

 

Auch aus diesen Gründen kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Für die Unterrichtstage nach Pfingsten, also vom 26. bis 28. Mai 2021, gelten noch die bisherigen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fort.

 

 

 

(…)

 

 

 

Präsenzunterricht in Klassen- und Kursstärke

 

Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich seit dem Ende der Osterferien Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen.

 

 

 

(…)

 

 

 

Wiederaufnahme der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bei einem vollständigen Präsenzbetrieb

 

Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können gemäß Coronabetreuungsverordnung ab dem 31. Mai 2021 im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wiederaufgenommen werden, wenn ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz zulässig ist.“

 

 

 

Der Schülerspezialverkehr wird ebenfalls wiederaufgenommen.

 

 

 

Über die Stundenpläne informieren Sie die Klassenlehrer in der nächsten Woche.

Die Maskenpflicht bleibt, wie bisher gültig, bestehen.

 

 

Mit diesen sehr erfreulichen Neuigkeiten wünschen wir Ihnen und Ihren Kindern schöne und erholsame Pfingststage.

 

Coronainformationen Stand: 11.05.21

 

Ab kommendem Montag , 17.05.2021, kann an den Schulen im Kreis Düren wieder Wechselunterricht stattfinden.

 

Gemäß Allgemeinverfügung vom 10.Mai 2021 startet an der

KGS an der Rur der

Wechselunterricht ab dem 17.05.21.

 

Der Wechselunterricht beginnt mit der Gruppe A.

 

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Allgemeinverfügung des MAGS NRW 10.Mai 2021
Allgemeinverfügung des MAGS NRW 10.Mai 2021
210510_AV gem. § 28b IfSG.pdf
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Coronainformationen Stand: 06.05.21

 

Aus dem Schulamt hat uns folgende Information erreicht.

Für eine mögliche Rückkehr in den Wechselunterricht gilt folgende Regelung:

 

Der Inzidenzwert muss 5 Tage unter 165 liegen (ohne Sonntag).

Am darauffolgenden Montag wird geöffnet.

 

 

CORONA INFORMATION 05.05.2021

 

 

 

Allgemeine Informationen zum „Lolli-Test“

 

 

 

Liebe Eltern,

 

 

 

direkt nach den Osterferien wurden die Selbsttests der Firma Siemens Healthcare GmbH allen Schulen durch das Land NRW zur Verfügung gestellt, um frühzeitig mögliche Infektionen mit SARS-CoV-2 erkennen zu können und deren Verbreitung zu begrenzen. Dem Ministerium für Schule und Bildung ist bewusst, dass sich diese Tests aufgrund ihrer Handhabung in den Grundschulen und Förderschulen nicht optimal durchführen lassen.

 

 

 

Daher hat das Ministerium parallel zur Beschaffung der aktuell an den Schulen zur Verfügung stehenden Selbsttests, eine altersangemessene, kind- und schulformgerechte Lösung zur Testung auf das Corona-Virus geprüft. Von der Universitätsklinik zu Köln wurde in den vergangenen Monaten ein Testverfahren für den Einsatz für Kinder in größeren Gruppen entwickelt. Dieses Testverfahren steht nun für den Einsatz in den Grund- und Förderschulen bereit.

 

 

 

Das Bundesgesetz zur „Notbremse“ in der Corona-Pandemie vom 22. April 2021 hat als Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie in Schulen u. a. vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche getestet werden. In NRW finden bereits seit Inkrafttreten der 12. April 2021 zwei Tests pro Woche in den Schulen statt.

 

 

 

Die Schülerinnen und Schüler an den Grundschulen und Förderschulen werden daher mit einem „Lolli-Test“, einem einfachen Speicheltest, zweimal pro Woche in ihrer Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Handhabung des Lolli-Tests ist einfach und altersgerecht: Dabei lutschen die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Lerngruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest, sodass auch die Gefahr einer Ansteckung rechtzeitig erkannt wird.

 

 

 

Was passiert, wenn eine Pool-Testung negativ ist?

 

Der im Alltag höchst wahrscheinliche Fall einer negativen Pool-Testung bedeutet, dass kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall gibt es keine Rückmeldung von Seiten der Schule. Der Wechselunterricht wird in der Ihnen bekannten Form fortgesetzt.

 

 

 

Was passiert, wenn eine Pool-Testung positiv ist?

 

Sollte doch einmal eine positive Pool-Testung auftreten, bedeutet das, dass mindestens eine Person der Pool-Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall erfolgt durch das Labor eine Meldung an die Schule. Die Schule informiert umgehend die Eltern der betroffenen Kinder über die vereinbarten Meldeketten. Aus organisatorischen Gründen kann es allerdings vorkommen, dass die Information erst am darauffolgenden Tag morgens vor Schulbeginn erfolgt. Über das weitere Vorgehen und die nächsten Schritte in diesem Fall werden Sie in einem gesonderten Schreiben von der Schulleitung informiert. Für den Fall einer notwendigen Zweittestung erhält Ihr Kind rein vorsorglich ein separates Testkid für diese Testung zuhause. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass sich nicht ein einzelnes Kind in der Gruppe offenbaren muss und somit in seinen Persönlichkeitsrechten geschützt ist.

 

 

 

An dieser Stelle sei deutlich darauf hingewiesen, dass bei auftretenden Schwierigkeiten in der Nachtestung die Eltern verpflichtet sind, auf Haus- oder Kinderärzte zuzugehen, damit diese die dann notwendigen Schritte (u. a. PCR-Test veranlassen, Kontaktpersonen feststellen) einleiten können. Die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an Betreuungsangeboten der Schule ist in diesem Fall erst wieder nach Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich.

 

 

 

Weitere Informationen zu dem Lolli-Test, u. a. auch Erklärfilme, finden Sie auf den Seiten des Bildungsportals: https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests.

 

 

 

Dieser einfach und sehr schnell zu handhabende Test hilft uns allen, das Infektionsgeschehen besser einzudämmen und gleichzeitig Ihnen und Ihren Kindern größtmögliche Sicherheit für das Lernen in der Schule zu geben. Damit verbunden eröffnet sich auch der Weg für die Schülerinnen und Schüler sowie für Sie als Eltern für ein Mehr an Verlässlichkeit und Regelmäßigkeit mit Blick auf den Schulbesuch.

 

 

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

 

 

 

Nicole Plum, Konrektorin                                         Eva-Marie van den Boom, Rektorin

 

 

CORONA Information Stand 04.05.2021

 

Liebe Eltern,

 

in Pandemiezeiten ist nichts beständiger als der Wandel. Das Land NRW stellt im Laufe des Monats das Konzept der Selbsttests im Mai auf Lolli-Tests um.

 

Nähere Informationen zu den Lolli-Tests an Grundschulen erhalten Sie in naher Zukunft.

 

Grundlegende Informationen finden Sie bereits hier:

 

http://www.schulministerium.nrw/lolli-tests.

 

 

 

Grundsätzlich gilt aber Folgendes:

 

 

  • Lolli-Tests beinhalten lediglich ein 30 Sekunden langes Lutschen auf einem Teststäbchen.

 

  • Die Tests einer Gruppe werden gesammelt getestet. Dabei wird ein PCR Test im Labor durchgeführt. PCR Tests sind deutlich sicherer als die derzeit durchgeführten POC-Tests und zeigen Infektionen auf bevor die infizierte Person ansteckend ist.

 

  • Ist ein Pooltest / Gruppentest positiv, erhält die Schule eine Information am gleichen Abend – spätestens jedoch bis 06.00 Uhr am nächsten Tag. Die Eltern der betroffenen Gruppe werden schnellstmöglich informiert.

 

  • Für jedes Kind sollen die Eltern im Vorfeld Einzeltests erhalten. Bei einem positiven Gruppentest, ist Ihr Kind automatisch in Quarantäne und Sie als Eltern müssen mit ihrem Kind den Einzeltest durchführen.

 

  • Die Kinder dürfen an diesem Quarantänetag weder die Schule noch die Notbetreuung besuchen.

 

  • Bis 09.00 Uhr am folgenden Tag werden Einzeltestungen der betroffenen Gruppe in der Schule gesammelt und unverzüglich ins Labor geschickt. Alle Eltern erhalten am gleichen Abend (spätestens jedoch bis 06.00 Uhr morgens) das Testergebnis ihres Kindes.

 

  • Alle im Einzeltest negativ getesteten Kinder können am nächsten Tag die Schule wieder besuchen und nehmen am nächsten Pool-Test teil.

 

 

 

Als Schule begrüßen wir die Einführung der Lolli-Tests, da sie den Unterrichtsablauf weniger belasten und die Sicherheit noch einmal erhöhen. Viele organisatorische Fragen sind derzeit allerdings auch für uns noch ungeklärt. Sicher sind wir derzeit nur in diesem einen Punkt: auf Ihre Unterstützung wollen und müssen wir bauen!

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Nicole Plum, Konrektorin                      Eva-Marie van den Boom, Rektorin

 

KGS An der Rur ALAAAF

 

Die Windener Klasse 4b der KGS An der Rur wollte die 4.Jahreszeit dieses Jahr nicht ohne Karnevalszug verstreichen lassen.

Deswegen haben sich die Kinder etwas ganz besonderes ausgedacht:

Karnevalszug, mal anders!

 

!!!Viel Spaß beim Anschauen!!!

Zum Videos geht es hier entlang:

https://1drv.ms/v/s!AnN6HyecQmIdgeIAh2vygLLPS9-5xg

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Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12.04.2021
Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12.04.2021
Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12
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Information zum Start in den Wechselunterricht ab dem 19.04.21

 

Am Montag beginnt der Wechselunterricht in der Schule (Präsenztag) mit der Gruppe B.



Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021

Coronaselbsttests an Schulen - Testpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick
auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge
der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die
Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst
ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer
Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden,
dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu
einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit
leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor
den Osterferien wieder auf.

Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum
Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung
befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die
Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine
unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern
ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird.
Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder
dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig.
Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des
Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher
zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien
konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der
pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14.
Februar 2021.

Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer
Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200'er Inzidenz ein uneingeschränkter
Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine
Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in
Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung
in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an
wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der
Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der
Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist
auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
allgemein zugänglich:


https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf .

Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests
möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail
zusätzliche Informationen geben.

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal
teil.

* Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests
ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie
den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch
Nr. 7 und Nr. 12)


* Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der
Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine
setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).


* Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die
Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.


* Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige
Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an
den Selbsttests verpflichtet.


* Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige
Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen.
Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses
unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter
oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.


* Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten
Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen
Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.


* Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht
getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der
pädagogischen Betreuung) aus.


* Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und
Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch
ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren
für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen
und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des
Distanzunterrichts.


* Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen
Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete
Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran
teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den
Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.


* Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen
der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht
getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann.
Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen
der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in
Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der
Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte
Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.


* Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs
Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag
oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird,
nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.


* Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt
von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen
können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter
elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als
Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich
versichern, dass das Testergebnis negativ war.


* Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die
Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie
werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese
ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den
Belangen des Datenschutzes Rechnung.


* Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem
Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven
Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und
Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu
Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am
(Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie
muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin
oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst
nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb
teilnehmen.


* Die Schule gewährleistet - soweit erforderlich - die Aufsicht über
die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die
Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen
lassen.


* Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung
an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese
Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7
Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der
besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer
nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über
negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein
attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen
hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große
Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die
Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine
Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der
pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.

Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über
den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an
weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch
für die Grundschule und die Förderschulen.

Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig,
dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der
gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die
Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit
dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte
nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass
eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den
weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten,
dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und
kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an
alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und
Förderschulen gearbeitet.

In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf
hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit
diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit
geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und
Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das
am häufigsten praktizierte.

Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal
leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen
Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines
schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen
mein ausdrücklicher Dank.

Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie
möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für
die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an
Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und
Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an
Schuljahr2020-2021@msb.nrw.de, 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen
Informationen zum Schulbetrieb" im Bildungsportal verwiesen
(https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)


HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig
angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des
Browsers einfügen.@schulmail.nrw.de>

 

Liebe Eltern,

 

 

 

wie Sie ja nun bereits wissen, gilt ab dem 12.04.2021 eine Testpflicht für alle Personen in der Schule.

 

 

Zweimal pro Woche werden wir im Klassenraum und in der Notbetreuung die Kinder anleiten einen Schnelltest durchzuführen. Die Teilnahme an diesem Test ist die Voraussetzung dafür, dass Ihr Kind am Präsenzunterricht bzw. an der Notbetreuung teilnehmen kann.

 

 

 

Die Grundlage dafür finden Sie in der neuen Coronabetreuungsverordnung:

 

 

 

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

 

 

 

Immer wieder lese ich große Befürchtungen, die ich nachvollziehen kann, die ich aber auch gerne hiermit einmal ausräumen möchte:

 

 

 

  • Die Kinder führen den Selbsttest unter Anleitung selbst durch. Sie werden von den Lehrkräften nicht gezwungen und auch nicht beim Abstrich unterstützt / angefasst.

 

  • Der Abstrich wird im vorderen Nasenbereich durchgeführt und ist vollkommen schmerzfrei. Hierzu drehen die Kinder in jedem Nasenloch 5 Mal einen dünnen Abstrichtupfer.

 

  • Lediglich beim Abstrich selbst, nehmen die Kinder die Mund-Nasen-Bedeckung ab. Während der Durchführung der Tests wird dauerhaft gelüftet und selbstverständlich der Abstand eingehalten.

 

  • Die weitere Durchführung (Vorbereitung, Einbringen in die Pufferlösung, Aufbringen auf der Testkassette usw.) werden wir altersgemäß gestaffelt begleiten bzw. übernehmen. Auch das abschließende Ablesen der Testergebnisse erfolgt durch die Lehrkraft.

 

  • Sollte ein Kind positiv getestet werden, wird es bis zur Abholung durch Sie als Eltern einfühlsam betreut. Wir werden es auf keinen Fall alleine lassen!

 

  • Abgesehen von den Tests selbst, werden wir auch den Umgang mit dem Thema im Unterricht ansprechen und vorab versuchen, sowohl Ängste zu nehmen wie auch im Umgang mit positiven Testergebnissen zu sensibilisieren. Kein Kind darf ausgeschlossen werden oder mit Ängsten alleine gelassen werden. Auch das hat für uns im Sinne der Gesundheitsfürsorge hohe Priorität!

 

 

 

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie als Eltern darum, das Thema mit Ihren Kindern anzusprechen und auch im Vorfeld potentielle Ängste zu nehmen.

 

Bei den gelieferten Tests handelt es sich um den Clinitest Rapid Covid-19 Antigen Self-Test der Firma Siemens.

 

 

Weitere Informationen zu den Selbsttests finden Sie hier:

 

https://www.clinitest.siemens-healthineers.com/

 

 

 

Um das Testverfahren mit Ihren Kindern zu thematisieren, empfehle ich folgendes Video:

 

https://www.youtube.com/watch?v=iidFZdnngVM

 

 

 

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie als Eltern einen Schnelltest von einer anerkannten Stelle durchführen lassen und die Testbescheinigung Ihrem Kind mit in die Schule geben. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung nicht älter als 48 Stunden sein darf.

 

 

 

Die Teilnahme an den Selbsttests oder alternativ die Nachweise der entsprechenden Tests ist die Voraussetzung dafür, dass ihr Kind in die Schule darf. Die Testpflicht gilt im Übrigen auch für alle Lehrer und Mitarbeiter im gleichen Maße. Wir hoffen, dass die Sicherheit aller an Schule Beteiligten so noch einmal erhöht wird und wir alle gut durch die nächsten Wochen und Monate kommen.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Eva-Marie van den Boom, Rektorin       Nicole Plum, Konrektorin

 

08.04.2021

Ministerin Gebauer: Eine Woche Distanzunterricht für größtmögliche Sicherheit an Schulen

 

Schulstart im Distanzunterricht für eine Woche nach den Osterferien 

 

Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:

 

Ab dem kommenden Montag werden alle Schulen in Nordrhein-Westfalen in den Schulbetrieb nach den Osterferien zunächst für eine Woche im Distanzunterricht starten. „Das bis dato immer noch unsicher einzuschätzende und schwer zu bewertende Infektionsgeschehen nach der ersten Osterferienwoche und dem Osterfest mit diffusen Infektionsausbrüchen erfordert eine Anpassung des Schulbetriebes in der kommenden Woche. Deswegen hat die Landesregierung für alle Schulformen und alle Schülerinnen und Schüler entschieden, begrenzt für die eine Woche nach den Osterferien, Distanzunterricht vorzusehen. Ausgenommen bleiben die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II inklusive der Qualifikationsphase 1, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf die Prüfungen vorbereiten können“, so Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer. 

 

Ab dem 19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit Präsenzanteilen (Wechselunterricht) fortgesetzt werden. Die Durchführung des Präsenzunterrichts ab diesem Zeitpunkt erfordert weiterhin unsere strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sowie ein Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen. 

 

Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben.

 

Die Testpflicht wird in der CoronaBetreuungsverordnung geregelt: Künftig ist der Besuch der Schule an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können.

 

Die Testpflicht gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und für sonstiges an der Schule tätiges Personal gleichermaßen.

 

Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt.

 

Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt: Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass Coronaselbsttests für zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das negative Ergebnis schriftlich versichern. Insbesondere die Grundschulen sowie die Primarstufen der Förderschulen können sich in der kommenden Woche vor allem organisatorisch auf die Testungen vorbereiten.

 

Die Landesregierung geht von einem wöchentlichen Bedarf von 5,5 Millionen Selbsttests für die Schulen aus, deren Versand an die Schulen heute begonnen hat und auch für die kommenden Wochen so vorgesehen ist. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der notwendigen Menge an Selbsttests soll nach den bereits Belieferungsproblemen des Logistikunternehmens voraussichtlich bis Ende dieser Woche erfolgen. 

 

Die Abiturprüfungen werden wie vorgesehen am 23. April 2021 beginnen. Der Unterricht für die Abiturientinnen und Abiturienten der allgemeinbildenden Schulen wird sich in den kommenden neun Unterrichtstagen zwischen dem Ende der Osterferien und dem Beginn der Prüfungen auf die Abiturprüfungsfächer konzentrieren. 


Auch an den Beruflichen Gymnasien gelten die bereits festgelegten Regelungen fort und es kann dort auf die zentralen Abiturprüfungen in Präsenz unter Berücksichtigung besonders prüfungsrelevanter Themenbereiche zielgerichtet vorbereitet werden. Auch die Studierenden der Weiterbildungskollegs können sich so unverändert auf die zentralen und dezentralen Prüfungen einstellen.
„Der Schulstart nach den Osterferien beginnt im Distanzunterricht. Dabei ist eine Notbetreuung für die Klassen 1 bis 6 sichergestellt. Mit der Testpflicht werden wir künftig beste Voraussetzungen für das danach wieder einsetzende Wechselmodell schaffen. Für die Familien in Nordrhein-Westfalen ist es ein wichtiges Signal, dass während der Pandemie für die Landesregierung die Sicherheit aller am Schulleben Beteiligten Priorität hat und sie gleichzeitig alles daransetzt, Bildungs- und Betreuungsangebote sicherzustellen. Als Schul- und Bildungsministerin bin ich nach wie vor der Überzeugung, dass unsere Schulen im Interesse unserer Kinder als erstes geöffnet und als letztes geschlossen werden sollen. Eine Woche der Vorsicht ist angesichts der aktuellen Lage angemessen und in den Augen der Landesregierung notwendig“, so Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer.


Über diese Regelungen wird das Ministerium für Schule und Bildung die Schulen im Rahmen einer Schulmail zeitnah informieren.
 
 

Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 5867-40.

 

Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Schule und Bildung, Telefon 0211 5867-3505.

 

Dieser Pressetext ist auch verfügbar unter www.land.nrw

 

Datenschutzhinweis betr. Soziale Medien

Betreuung ab dem 12.April:

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April
2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag
der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler
der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden
können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das
Jugendamt initiativ werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens,
der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten
Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss
dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen
sichergestellt werden.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in
Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die
Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung
mit den Trägern entschieden.

Ein Formular zur Anmeldung ist als Anlage beigefügt.

Download
Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12.04.2021
Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12.04.2021
Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12
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Unter diesem Link https://www.kreis-dueren.de/familien-onlineangebote kann das Programm eingesehen werden und eine direkte Anmeldung erfolgen.

 

Einladung zur digitalen Infoveranstaltung für interessierte

 

Eltern, Lehrerinnen und Lehrer

 

 

 

am 12. April 2021 19.30 bis 21.00 Uhr

 

 

 

"Seelische und soziale Folgen bei Kindern, Jugendlichen und ihren Familien durch die coronabedingten Schulschließungen"

 

 

 

mit

 

 

 

Dr. Dipl. Psych. Marius Janßen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Universitätsklinikum Münster

 

und

 

Moderation: Marie-Theres Kastner MdL a.D., Bundesvorsitzende der Katholischen Elternschaft Deutschlands (KED) e.V. und Diözesanvorsitzende der KED im Bistum Münster e.V.

 

 

 

Seit dem Frühjahr 2020 erfasst die Corona-Pandemie die ganze Welt. Sie ist in unser Leben bis in die persönlichsten Dinge eingedrungen. Die Angst zu erkranken und die Folgen einer solchen Erkrankung nicht abschätzen zu können, beschäftigt Eltern und Kinder sehr. Die Sorge um die Gesundheit der Menschen und die Notwendigkeit, die Ausbreitung des Virus zu bremsen, hat im Laufe eines Jahres zu zwei Schließungswellen von Kindertageseinrichtungen und Schulen geführt. Eltern mussten Beruf und Familie plötzlich ganz anders gestalten. Die Kinder sahen ihre Lehrer, Erzieher und Klassenkameraden nicht mehr. Der Unterrichtsstoff musste teilweise selbst erarbeitet werden. Eltern mussten die Lehrerrolle übernehmen. Was hat das alles mit Kindern und Jugendlichen, was hat das mit den Eltern, mit den Familien gemacht? Wie kann man dem begegnen?

 

 

 

Gemeinsam mit Herrn Dr. Janßen und Ihnen möchten wir diese Frage diskutieren.

 

 

 

Sie können der Zoom-Konferenz unter folgendem Link beitreten:

 

https://us02web.zoom.us/j/88642170837?pwd=bFRGdWJieXpjOGs0aUZGY1ZXUm5Edz09

 

 

 

Meeting-ID: 886 4217 0837

 

Kenncode: 917282

 

 

Eine separate Anmeldung ist nicht notwendig. Wir bitten auch um Weiterleitung dieser Email an andere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und danken Ihnen schon jetzt für Ihre Unterstützung.

 

Neue Bürozeiten für das

Sekretariat der KGS An der Rur am 

 

Standort Winden

 

 

Dienstag

von 07.30 – 14.00 Uhr

 

Donnerstag

von 07.30 – 12.30 Uhr

im Wechsel

(4.3/18.3/25.3/15.4/29.4/20.5/10.6/24.6/1.7)

 

Freitag

von 07.30 - 12.30 Uhr

 

 

Nutzung der Anton-App kann an unserer Schule beginnen

 

Die Kinder der KGS An der Rur können nun die Anton-App nutzen. Bevor es losgehen kann, muss aber für jedes Kind eine Einwilligungserklärung unterschrieben werden.

Unten finden sie eine Datei, die eine Einwilligungerklärung, sowie Datenschutzrechtliche Informationen nach Art.12 DS-GVO enthält.

Möchten Sie, dass Ihr Kind die Anton-App nutzen soll, so füllen Sie bitte die Einwilligungserklärung vollständig aus und schicken sie diese an die Schule.

Download
Einwilligung Anton-App
Einwilligung-Schüler-EU-DSGVO-konform-A
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Liebe Eltern,

 

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie noch einmal bitten daran zu denken, dass auf dem

 

gesamten Schulgelände und im Schulgebäude Maskenpflicht

 

herrscht.

 

Vielen Dank!

 

Das Bücherwurm-Team in Winden sucht dringend Verstärkung!

 

 

 

Wir brauchen elterliche Unterstützung in der Schulbücherei an folgenden Tagen:

 

 

 

Dienstags         von 8:40 Uhr – 11:30 Uhr

 

(alle 4 Wochen)

 

 

 

Donnerstags    von 8:40 Uhr- 11:30 Uhr

 

(alle 4 Wochen)

 

 

 

Meldet Euch und begleitet die Kinder beim Bücher ausleihen.

 

 

 

Wir machen dies mit großer Freude!

 

 

 

 

 

Wenn Sie Zeit und Lust haben, melden Sie sich doch bitte im Sekretariat der Schule unter 02422/7010 oder per Email unter kgs.anderrur@kreuzau.de

 

 

 

 

 

Vielen herzlichen Dank!