Unser Schulhof ist wieder bunter!
Am Samstag, den 10.06.2023 war es endlich soweit, nach langer Zeit konnte der Schulhof der Grundschule KGS an der Rur Teilstandort Winden wieder bunt gestaltet werden.
Der Förderverein KGS St. Urbanus Winden e.V. spendete Farben, Pinsel und Getränke. Die Teilnehmer brachten eine Vielzahl an unterschiedliche Speisen mit, um für das leibliche Wohl zu sorgen.
Kinder, Eltern, Lehrer und freiwillige Helfer trafen sich um den Schulhof mit bunten Farben zu bemalen und das Spielehäuschen mit einem frischen Anstrich zu versehen.
Einladend präsentiert sich nun ein strahlender Regenbogen zur Begrüßung.
Auf dem Schulhof verteilt wurden weitere Spiele und andere kreative Kunstwerke angefertigt.
Die zahlreichen Helfer waren voller Einsatzfreude und mit großer Begeisterung dabei.
Der neu gestaltete Schulhof lädt nun zum Wohlfühlen, Verweilen und dem kreativen Spiel ein.
Ein herzliches Dankeschön geht an alle, die mit ihrem engagierten Einsatz zum Erfolg der Schulhofbemalaktion beigetragen haben!
>> Hier geht es zu den Bildern <<
Liebe Eltern, liebe Kinder,
Es ist es so weit: die Schule geht wieder los.
Hoffentlich hatten Sie und hattet ihr tollen Ferien und eine erholsame Zeit!
Wir freuen uns auf die Kinder und darauf, gemeinsam viel Neues zu erleben.
Auf ein gutes Gelingen für das neue Schuljahr 23/24
Das gesamte Team der KGS An der Rur
Die Kinder sollten am Karnevalssamstag bis spätestens 13.00 Uhr in der Schule sein, damit wir um 13.30 Uhr zum Aufstellplatz in der Urbanusstraße gehen können. Die Kostüme liegen im Klassenraum Ihres Kindes bereit. Die Kostüme der Maubacher Kinder sind in der ehemaligen Bücherei (B12).
Schminkvorschlag: Ein oder mehrere farbige Quallen im Gesicht.
Die Kinder sollen nach Möglichkeit eine einfache Mütze ohne Bommel anziehen, über die dann die Kopfbedeckung gebunden wird.
Die Erstausstattung mit Wurfmaterial (1 Tasche samt Inhalt) muss den Kindern mitgegeben werden. Die Kinder erhalten dann in der Pause von uns Nachschub. Die von der Schule den Kindern leihweise zur Verfügung gestellten Taschen bitten wir den Kindern nach Karneval wieder mitzugeben.
Für alle Fälle: Bitte geben Sie Ihrem Kind für diesen Tag einen Zettel mit einer Notfallhandynummer mit, die während des Zuges auch erreichbar ist (Hosentasche, Band um den Hals, auf den Arm schreiben), damit wir in dringenden Fällen nicht lange suchen müssen. Bis jetzt haben wir sie noch nie gebraucht!
An dieser Stelle dürfen wir schon einmal allen Eltern herzlich danken, die sich an der Erstellung der Kostüme und dem Bau des Wagens beteiligen. Ohne diese Hilfe wäre die Teilnahme einer solch großen Gruppe nicht möglich.
Nun hoffen wir vor allem noch auf schönes Wetter und gute Stimmung beim Zug.
E.-M. van den Boom N. Plum
Rektorin Konrektorin
Information zur Corona-Situation Stand 18.03.2022
Bis Samstag, 2. April 2022, wird § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen.
Auszug aus der Schulmail vom 18.03.2022 - Volltextversion über den Link unten:
[...]
Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem
20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
gelten:
1. Maskenpflicht in den Schulen
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage
für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen
bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20.
März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor.
[...]
Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April
2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die
Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung
weitergelten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben
erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum
Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden
Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April
2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum
Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach
endet diese Pflicht.
Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch
jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen
Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu
tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen
weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe
gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das
Tragen einer Maske durchzusetzen.
2. Fortsetzung schulischer Testungen
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch
weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat
die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den
Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen
Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben
auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10.
März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen
vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu
verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge
behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle
Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und
die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.
Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum
Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der
Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses
wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den
Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine
unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.
[...]
Volltext:
https://www.schulministerium.nrw/18032022-aenderung-der-regelungen-zum-infektionsschutz-den-schulen
VERSCHIEBUNG VERGLEICHSARBEITEN VERA 3
Die Durchführung von VERA-3 wird verpflichtend auf den Schuljahresbeginn 2022/2023 verschoben.
Die Vergleichsarbeiten werden dann von allen Schülerinnen und Schülern des 4. Jahrgangs geschrieben.
Hier können sie den Karnevalsbeitrag der Kinder aus
Obermaubach und Winden
sehen:
Die KG Wendene Seempött e.V. bieten online ein Karnevalsersatzprogramm an:
Unsere Schule ist mit beiden Standorten vertreten.
Die Kinder der Standorte Obermaubach und Winden haben für einen Ersatz für den ausgefallenen Straßenkarneval gesorgt.
Das Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) informiert:
Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes
Nordrhein-Westfalen:
1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen
2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen
Zum Volltext, hier klicken.
!!! Schule bleibt am 17.02.2022 geschlossen !!!
Laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes und des Landeslagezentrums vom 16.02.2022 wird für den 17.02.2022 das folgende Unwetterereignis erwartet:
verbreitet Sturm- und schwere Sturmböen; in Hochlagen Orkanböen.
Auf Grundlage des Erlasses „Regelungen zum Unterrichtsausfall und anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen Wetter-Ereignissen“ vom 13.03.2021 wird
ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17.02.2022
angeordnet.
Unsere Schule ist damit für morgen, den 17.02.2022 geschlossen.
Es findet keine OGS statt.
Der Schülerspezialverkehr (Schulbusse) findet morgen nicht statt.
Die entsprechende Schulmail findet Sie unter folgendem Link:
https://www.schulministerium.nrw/16022022-unwetterwarnung-des-deutschen-wetterdienstes-vom-16022022
Als Download hier:
Information zur Corona-Situation Stand 26.01.2022
Der folgende Text bildet einen Auszug aus der aktuellen SchulMail ab.
Zur Verbesserung der Übersicht und Fokussierung auf das Wichtigste für den Bereich Grundschule sind Textbereiche ausgelassen.
Diese sind folgend mit […] gekennzeichnet.
Den Volltext der Schulmail finden Sie unter:
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
[...]
Im Hinblick auf die Priorisierungsentscheidung ist somit eine kurzfristige Anpassung des Lolli-Testregimes erforderlich, da dies erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie Einzeltestungen) pro Woche bindet.
Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0):
[…]
Aufgrund begrenzter PCR-Test-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron"-Welle nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, kurzfristig aufgrund der Problemanzeige der Labore, aber auch perspektivisch, um die PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben.
Um dies in der momentanen Hochinzidenzphase zu schaffen und gleichzeitig der sehr hohen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen, werden kurzfristig folgende Anpassungen im Lolli-PCR-Testregime vorgenommen:
[...]
2. Grund- und Primusschulen:
- Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
- Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
- Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
- Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen. Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.
- Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
- Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor
Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem
Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
- Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
- Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.
3. Übergangsregelung für Lolli-Testungen:
- Für alle Schülerinnen und Schüler, die am 24. und 25. Januar 2022 im Lolli-Testsystem getestet wurden und einem positiven Pool angehören, wird keine Poolauflösung durch PCR-Test mehr erfolgen.
- Diese Schülerinnen und Schüler führen am Mittwoch, den 26. Januar vor Unterrichtsbeginn in der Schule einen Antigenschnelltest durch und nehmen bei negativem Schnelltestergebnis wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Alle Gruppen, für die am Mittwoch eine Pooltestung vorgesehen ist, nehmen an dieser zusätzlich wie gewohnt teil.
- Für die Schülerinnen und Schüler mit positivem Antigenschnelltestergebnis gilt die oben beschriebene Pflicht zur häuslichen Isolation sowie Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems.
4. Vorgehen bei positivem Antigenschnelltest in der Schule:
Schülerinnen und Schüler mit einem positiven Antigenschnelltest-Ergebnis müssen in der Schule umgehend von den übrigen Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse isoliert und beaufsichtigt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten dieser jungen Schülerinnen und Schüler werden über ein positives Antigenschnelltest-Ergebnis ihrer Kinder informiert und aufgefordert, ihre Kinder unmittelbar von der Schule abzuholen. Gemäß Coronabetreuungsverordnung ist auch das Gesundheitsamt zu informieren.
[...]
Die erforderlichen Änderungen in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der Coronabetreuungsverordnung werden kurzfristig veranlasst.
[...]
Wir bitten die Eltern, bei einem positiven Poolergebnis - wenn möglich - einen Bürgertest bei ihrem Kind vor dem Schulbesuch durchführen zu lassen, um somit Sicherheit für das eigene Kind, aber auch für die Schulgemeinde, herzustellen.
Zugleich bitten wir die Eltern, an dem Tag, an dem der Antigenschnelltest durchgeführt wird, eine mögliche Abholung des Kindes in den frühen Morgenstunden sicherzustellen.
[...]
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Information zur Corona-Situation Stand 07.01.2022
Schulstart mit Anpassung der Teststrategie nach den Weihnachtsferien
>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
für das neue Jahr 2022 wünsche ich Ihnen alles Gute, viel Glück und Zufriedenheit und insbesondere, dass Sie gesund bleiben. Ich hoffe, Sie konnten im Kreise Ihrer Familien und Freundinnen und
Freunde ein ruhiges Weihnachtsfest und möglichst angenehme Tage rund um den Jahreswechsel verbringen. Für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes in der kommenden Woche möchte ich Ihnen auf diesem
Weg und als Ergänzung zur letzten SchulMail aus dem vergangenen Jahr wenige weitere Hinweise und insbesondere eine neue Information zum Umfang der Testpflicht bei der Durchführung der
Antigen-Schnellselbsttestungen geben.
Nach den Weihnachtsferien wird der Schulstart wie geplant im Präsenzunterricht erfolgen. Die Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder haben in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2022 noch
einmal bekräftigt, dass Präsenzunterricht auch in Zeiten des Aufkommens der Omikron-Variante höchste Priorität hat, damit Bildungschancen sichergestellt und psychosoziale Folgeschäden bei
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verhindert werden können. Die Einhaltung der Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie die hohen Impfquoten unter den an Schulen Beschäftigten
zeugen nach Auffassung aller Kultusministerinnen und Kultusminister von einem außerordentlichen Verantwortungsbewusstsein der schulischen Akteurinnen und Akteure.
Um das Infektionsgeschehen unter Kindern und Jugendlichen weiter einzugrenzen und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu minimieren, sollen Impfangebote in dieser Altersgruppe noch stärker
ausgebaut werden. Die Aufforderung, diese Angebote oder auch Angebote zur Booster-Impfung wahrzunehmen, wird von Frau Ministerin Gebauer weiterhin nachdrücklich unterstützt. Vor allem durch ein
Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken und der damit möglichen Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes kann es uns gelingen, negative Folgen der Pandemie gerade für
die Schülerinnen und Schüler abzumildern.
Ausweitung der Testungen an Schulen ab 10. Januar 2022
Uns allen liegt daran, den Schulstart so sicher wie möglich zu gestalten. Angesichts des zuletzt veränderten Infektionsgeschehens, insbesondere durch das Aufkommen der Omikron-Variante sowie
aufgrund zu beobachtender Impfdurchbrüche, ist die schulische Teststrategie zum Schulstart anzupassen. Um gerade nach den Ferien möglichst viele
Infektionen frühzeitig zu entdecken und damit einen Eintrag und eine weitere Verbreitung in den Schulen zu vermeiden, werden an allen Schulformen ab dem 10. Januar 2022 zunächst in die bewährten
Teststrategien alle Personen, auch immunisierte, verpflichtend einbezogen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, weitere an Schule Beschäftigte). Die erforderlichen Änderungen der
Coronabetreuungsverordnung werden so rechtzeitig auf den Weg gebracht, dass sie ab dem 10. Januar 2022 gelten. Rechtzeitig wird überprüft, ob diese Regelung fortgesetzt wird oder ob Anpassungen
an das Testregime erforderlich sind.
Schultestungen für Schülerinnen und Schüler
Ab dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien (10. Januar 2022) gelten die bekannten Testregelungen für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus. Das bedeutet,
dass sowohl immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen.
Am ersten Schultag im neuen Jahr (10. Januar 2022) wird daher in allen weiterführenden Schulen eine Testung mit Antigen-Selbsttests bei allen Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
An allen Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe werden (ebenfalls am 10. Januar 2022) alle Schülerinnen und Schüler eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung
abgeben.
Der Ihnen bereits bekannte Testrhythmus wird fortgesetzt:
- an weiterführenden Schulen: Testung dreimal wöchentlich,
- an Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe:
Testung zweimal wöchentlich, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen
festzustellen.
Ab dem 10. Januar 2022 startet planmäßig auch das optimierte Lolli-Testverfahren, das ebenfalls einen wichtigen Beitrag für den sicheren Schulstart leistet. Die Kinder werden erstmals eine
zweite, sogenannte Rückstellprobe mit abgeben, um eine gegebenenfalls nötige Pool-Auflösung zu beschleunigen. Durch die so mögliche Beschleunigung der Übermittlung der Testergebnisse bleibt den
nicht infizierten Schülerinnen und Schülern im Falle eines positiven Pools ein Tag in Quarantäne erspart. Zudem kann durch die direkte Befundübermittlung durch die Labore an die
Erziehungsberechtigten eine Erleichterung und Entlastung für Sie als Lehrerinnen und Lehrer erreicht werden. An dieser Stelle danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung bei der Vorbereitung dieses
Verfahrens.
Teilnahme von vollständig immunisierten Schülerinnen und Schülern am Lolli-Testverfahren
Vollständig immunisierte Schülerinnen und Schüler gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden wie folgt definiert:
(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz, welcher 14 Tage nach der letzten erforderlichen Corona-Schutzimpfung eintritt und
(2) Schülerinnen und Schüler, deren COVID-19 Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Für die Teilnahme am Lolli-Testverfahren müssen unterschiedliche Regelungen getroffen werden:
(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz
Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz können nach wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu
verfälschen.
Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend (s.o.).
(2) Genesene Schülerinnen und Schüler
Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht Wochen nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am Lolli-Testverfahren teilnehmen. Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der
Testpflicht in der Schule befreit.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Genesenen eine längere Zeit noch Viruspartikel nachgewiesen werden können und in diesen Einzelfällen der hoch sensitive PCR-Test immer noch zu einem
positiven Pool- und Einzeltest führen kann. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen auch genesene Schülerinnen und Schüler wieder am Lolli-Testverfahren teil.
Nehmen Schülerinnen und Schüler - mit Ausnahme aus den zuvor genannten Gründen (2) - nicht an den Schultestungen teil, müssen sie, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, zu dem Zeitpunkt
der vorgesehenen Schultestung einen Nachweis über einen negativen Bürgertest vorlegen.
An dem PCR-Pooltestverfahren („Lolli-Test") nehmen nur Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen sowie der Schulen mit Primarstufe teil. Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Schule
sind von diesem Testverfahren ausgeschlossen.
Testungen von Beschäftigten
Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie andere in Schule beschäftigten Personen an den Grund- und Förderschulen sowie an den weiterführenden Schulen, die immunisiert sind, führen ab dem 10. Januar 2022
dreimal pro Woche einen Antigen-Selbsttest in eigener Verantwortung durch oder haben den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.
Unberührt davon bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung der nicht immunisierten und in Präsenz tätigen Lehrerinnen, Lehrer und Beschäftigten, an ihren Präsenztagen in der
Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.
Qualität und Quantität der Antigen-Selbsttests
Bei allen zum Einsatz kommenden Antigen-Selbsttests handelt es sich um qualitativ hochwertige Produkte, die auf alle bekannten Virusvarianten einschließlich der Omikron-Variante reagieren. Die
Tests sind CE-zertifiziert und haben dementsprechend erfolgreich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
Auch quantitativ stehen den Schulen in Nordrhein-Westfalen ausreichend Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Die vertraglichen Vereinbarungen des Ministeriums für Schule und Bildung mit dem
Lieferanten erlauben es den Schulen, je nach dem individuellen wöchentlichen Bedarf die notwendigen Tests zu bestellen. Eine ausreichende Versorgung mit Antigen-Selbsttests der Schulen ist damit
langfristig gesichert.
Die hier nochmals beschriebenen Regelungen und ergänzenden Maßnahmen sind weitere und wichtige Beiträge, um allen am Schulleben Beteiligten auch im neuen Jahr einen sicheren Schulstart im
Präsenzbetrieb zu ermöglichen.
Mir ist bewusst, dass es in den kommenden Wochen bei der Umsetzung der hier beschriebenen Regelungen und Maßnahmen und insgesamt bei der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts weiterhin und
ganz wesentlich auf Ihr besonderes Engagement ankommen wird. Für dieses Engagement, das Sie schon während der gesamten Pandemie verlässlich gezeigt haben, danke ich Ihnen sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an
Schuljahr2021-2022@msb.nrw.de, 0211 5867 3581.
Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb" im Bildungsportal verwiesen
(https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)
HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen.
Information zur Corona-Situation Stand 18.12.2021
Ab Montag beginnen die Vorbereitungen zur Ausführung der neuen Schultestung NRW Strategie 2.0, die ab dem 10.01.2022 greift.
Die Schulkinder bekommen am Montag die nötigen Dokumente ausgehändigt.
Vorab, hier schon einmal, der Elternbrief und die Anleitung durch das Test-Labor.
Kreuzau, 17.12.2021
SCHULTESTUNG NRW STRATEGIE 2.0
Sehr geehrte Eltern,
ab dem 10. Januar 2022 finden die schulischen Pooltestungen in einer etwas geänderten Form statt.
Der Testrhythmus bleibt bestehen; zusätzlich testen sich alle Schülerinnen und Schüler am 10.01.2021.
Zum einen findet die bereits bekannte Pooltestung statt und zum anderen führt jedes Kind bereits vorsorglich einen Einzeltest (Rückstellungsprobe) durch, der zusammen mit den Klassenpools zum Labor gebracht wird.
Ist ein Pool positiv, werden umgehend die Einzelteströhrchen der jeweiligen Klasse untersucht.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Bildungsportal NRW unter Schultestung: https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zur-strategie-20 .
Zur Vorbereitung der Einzeltests erhalten Sie mit diesem Schreiben eine Anleitung des Labors sowie für Ihr Kind einen Bogen mit Barcodes. Diese registrieren Sie bitte gemäß den Angaben auf der Anleitung und geben ihrem Kind die Barcodes vor den Weihnachtsferien wieder mit in die Schule. Damit werden die Einzelteströhrchen beklebt, so dass die Proben zugeordnet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Eva-Marie van den Boom, Rektorin
Wiedereinführung der Maskenpflicht in Schulen
Auszug aus der aktuellen Schulmail des MSB-NRW:
[...]
Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung
wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß
beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte
Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte
Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet
werden.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb
(Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen
sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage
sprechen.
Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch
einmal aufgreifen:
Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler,
die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für
die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Elternsprechtage
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann
betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt
sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus
medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 CoronaBetrVO).
Tage der offenen Tür
Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem
Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.
Schulmitwirkungsgremien
Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu
Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen
Personen nicht eingehalten werden kann.
Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ
getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung
(s.o.).
[...]
Die Mail in Gänze finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw/01122021-maskenpflicht-am-sitzplatz
Änderung des Lolli-Test-Verfahrens nach den Weihnachtsferien
Informationen zur Optimierung des „Lolli-Testverfahrens“ nach den Weihnachtsferien
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
die „Lolli-Tests“ gelten allgemein als ein erfolgreich eingeführtes und etabliertes Testverfahren, welches mittlerweile auch eine wichtige Bedeutung für die Eindämmung des Infektionsgeschehens in der gesamten Gesellschaft erlangt hat. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts, und sorgen dafür, dass Ihre Kinder die mit Abstand am besten kontrollierte Altersgruppe sind. Gleichwohl bestehen Chancen, das Testverfahren für alle an dem Projekt Beteiligten zu verbessern und so Entlastung und Planungssicherheit zu schaffen – für die Kinder, für die Lehrkräfte aber insbesondere auch für Sie als Erziehungsberechtigte. Nachfolgend möchten wir Ihnen Informationen zur Optimierung des Testverfahrens an unseren Schulen in der Zeit nach den Weihnachtsferien zukommen lassen.
Im Kern sollen Ihre Kinder an den Testtagen zusätzlich zum Pooltest einen Einzel-Lolli-Test in der Schule durchführen, der als sogenannte „Rückstellprobe“ mit an die Labore gesendet wird. Diese wird nur im Falle eines positiven Pooltestergebnisses direkt durch das Labor ausgewertet. Andernfalls erfolgt eine fachgerechte Entsorgung durch die Labore.
Im Konkreten bedeutet die Änderung für Sie folgendes:
Schritt 1: Pooltestung am Testtag
Der im Alltag wahrscheinliche Fall einer negativen Pool-Testung bedeutet, dass kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall erhalten Sie keine Rückmeldung von Seiten des Labors und Ihr Kind kann in der Ihnen bekannten Form weiterhin am Unterricht teilnehmen.
Sollte eine positive Pool-Testung auftreten, bedeutet dies, dass mindestens eine Person der Pool-Gruppe Ihres Kindes positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall kann in der verbesserten Teststrategie das Labor auf die in der Schule bereits entnommenen Rückstellproben der Kinder zurückgreifen. Das bedeutet, dass Sie, anders als bisher, keinen weiteren Abstrich mehr zu Hause durchführen müssen und somit auch der zusätzliche Weg zur Abgabe der Einzelprobe an die Schule entfällt.
Der Einzeltest kann somit direkt von den Laboren ausgewertet werden.
Schritt 2: Ergebnisübermittlung der Rückstellprobe bis 6:00 Uhr am Folgetag der Testung
Bereits um 06:00 Uhr am Morgen nach der Pooltestung steht Ihnen das Einzeltestergebnis zum Abruf zur Verfügung. Je nach Labor wird Ihnen das Ergebnis direkt entweder per E-Mail oder per SMS zugeschickt.
Erhalten Sie die Nachricht, dass das Testergebnis der Rückstellprobe Ihres Kindes negativ ausgefallen ist, so kann Ihr Kind noch am selben Tag am Unterricht teilnehmen.
Erhalten Sie die Nachricht, dass das PCR-Testergebnis der Rückstellprobe Ihres Kindes positiv ausgefallen ist, wird das Gesundheitsamt durch die Labore1 informiert und es gilt die Pflicht für Ihr Kind, sich in Quarantäne zu begeben.
Voraussetzung für die organisatorische Umstellung auf das neue Testsystem ist eine einmalige Registrierung aller am Lollitest-Verfahren teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mit den dazu erforderlichen Stammdaten bei den Laboren. Dabei werden folgende Stammdaten erfasst: Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht des Kindes und aktuelle Kontaktangaben der/des Erziehungsberechtigten zur Befundübermittlung (Handynummer und E-Mail).
Diese Registrierung wird im Zeitraum vom 16. bis zum 30. November 2021 von den Schulen durchgeführt.
Die Schulen benötigen dafür von Ihnen jeweils eine aktuelle Mobilnummer und Emailadresse, die an die Labore kommuniziert und für die Befundübermittlung durch die Labore verwendet werden. Dies ist erforderlich, damit Sie direkt von den Laboren über die Befunde Ihres Kindes informiert werden können.
Sollte sich bei Ihnen im Laufe der Zeit Ihre Mobilnummer oder E-Mail-Adresse verändern, so teilen Sie dies bitte umgehend der Schule mit. Nur so kann ein sicherer Schulbetrieb für alle gewährleistet werden.
Die direkte Information der Labore durch das optimierte Lollitest-Verfahren wird Ihnen und Ihrem Kind mehr Sicherheit für die Planung Ihres persönlichen Alltags geben.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
die Schulleitung
1 In Anlehnung an die aktuell gültige Fassung der Corona Test- und Quarantäneverordnung NRW
Information zur Corona-Situation Stand 28.10.2021
Ab 2.11.2021 keine Maskenpflicht am Sitzplatz
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
bereits in der SchulMail vom 6. Oktober 2021 hatte ich angekündigt, dass die Landesregierung beabsichtige, die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 2. November 2021 auch in den Unterrichtsräumen aufzuheben.
Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Konkret bedeutet dies:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.
Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.
Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2021-2022@msb.nrw.de, 0211 5867 3581.
Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)
Information zur Corona-Situation Stand 07.10.2021
Sehr geehrte Eltern,
anbei die aktuellen Informationen aus der Schulmail vom 06.10.2021:
https://www.schulministerium.nrw/06102021-informationen-zum-schulbetrieb-nach-den-herbstferien
Herbstferien:
Im Rahmen der OGS-Ferienbetreuung werden dreimal pro Woche Selbsttests gemacht.
Da während der Herbstferien keine Schultestungen stattfinden, gelten Schülerinnen und Schüler nicht automatisch als getestet und müssen für alle 3-G Veranstaltungen eine negative Testbescheinigung mitbringen.
Die Bürgertests bleiben für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch nach dem 11. Oktober 2021 kostenlos.
Testung nach den Herbstferien:
Am ersten Schultag (25.10.2021) werden alle Kinder im Rahmen der PCR Pooltestung getestet.
Ab dem 2. Schultag verlaufen die Pooltestungen bis zu den Weihnachtsferien wie bisher zweimal pro Woche.
Allen Eltern und besonders Reiserückkehrern wird empfohlen, ihre Kinder vor Schulbeginn zur Sicherheit freiwillig noch einmal testen zu lassen.
Maskenpflicht:
Unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ist geplant, evtl. ab dem 2.11.2021 die Maskenpflicht am Platz abzuschaffen. Eine abschließende Information dazu soll in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien erfolgen.
Die gesamte Schulmail können Sie über den oben angegebenen Link einsehen.
Im Namen des Kollegiums wünsche ich Ihnen und Ihren Kindern schöne und erholsame Herbstferien
Eva-Marie van den Boom
Die Elternlotsen der KGS An der Rur bitten um Unterstützung
Hallo liebe Windener,
mit dem Beginn des Herbstes und damit der dunklen Jahreszeit, wird der morgendliche Schulweg für die Grundschülerinnen und Grundschüler der KGS An der Rur immer gefährlicher. Trotz Zebrastreifen
und Tempo 30 Zone, bergen die Übergänge zur Schule große Gefahren. Die Kinder, die Eltern und die Lehrer freuen sich über jede Unterstützung, den Schulweg so sicher wie möglich zu machen.
Wenn Sie also morgens zwischen 7.30 und 8 Uhr noch nichts vorhaben, mit vielen fröhlichen "Guten Morgen und Dankeschön" in den Tag starten wollen, melden Sie sich einfach bei der Schulleitung der
KGS per Email an folgende Adresse:
Im Namen aller Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern vorab ein herzliches Dankeschön.
Herzliche Grüße
Alexander Geuer
Informationen zum 04.10.2021
Aufgrund einer Ganztagsfortbildung des gesamten Kollegiums findet am 04.10.2021 kein Unterricht statt.
Für OGS-angemeldete Kinder findet an beiden Standorten eine Betreuung statt.
Ergänzung zur Corona Information vom 20.08.2021
[...]
im Nachgang zu[r] [...] Mail von Freitag [...] [hier] die Fundstelle zur
offiziellen Änderung von CoronaBetrVO und CoronaSchutzVO
Corona Information vom 20.08.2021
Sehr geehrte Eltern,
seit heute gilt die neue Corona-Schutzverordnung.
Durch sie sind schulpflichtige Kinder aufgrund der regelmäßigen Testungen in der Schule geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
Die Formulierung bzgl. der Vorlage eines Schülerausweises hat für große Verwirrung bei allen Beteiligten gesorgt. Grundschulen stellen i.d.R. keine Schülerausweise aus (vgl. BASS 17-59-2).
Auf Nachfragen hin hat das Land NRW die Ausführung konkretisiert:
Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen.
Sie finden dies unter:
https://www.facebook.com/NRW/photos/a.172179389494644/4349503758428832/?type=3&theater
Wichtige Regeln zur Einschulung der neuen Erstklässler:
- Jeder Schulneuling darf durch 2 Erwachsene sowie den Geschwisterkindern begleitet werden.
- Für die Erwachsenen gelten die 3-G Regeln (geimpft, genesen, getestet).
- Auf dem Schulgelände besteht während der Einschulungsfeier Maskenpflicht. Für die Grundschulkinder ist eine Alltagsmaske erlaubt.
- Für die Schulneulinge wird ein negativer Testnachweis empfohlen.
- Das Schulgebäude von den begleitenden Personen nicht betreten werden.
- Während die Kinder in den Klassen sind, werden durch die Fördervereine Getränke und kleine Snacks angeboten. Bitte beachten Sie auch in dieser Zeit die AHA-Regeln.
Die Schule ist verpflichtet eine Dokumentation der Anwesenden sowie einen „Sitzplan“ zur Kontaktnachverfolgung zu erstellen. Formulare haben wir vorbereitet.
Bitte bringen sie für das Ausfüllen des Formulars einen eigenen Kugelschreiber (keinen Bleistift) mit.
Nötige Informationen sind: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer oder Emailadresse.
Unterrichtszeiten zum Schulbeginn
Mittwoch, |
18.08.2021: |
4 Stunden |
Donnerstag, |
19.08.2021: |
5 Stunden |
Freitag, |
20.08.2021: |
5 Stunden |
Ab Montag, 23.08.2021 gilt der Stundenplan, den Ihre Kinder erhalten.
Die Unterrichtszeiten der jeweiligen Standorte finden Sie unter
Terminliste 2021/22 (ganz unten).
Informationen zur Corona Situation zum Schulbeginn am 18.08.2021
Gemäß Schulmail von Donnerstag, dem 05.08.2021 gelten zum Schuljahresbeginn folgende Vorgaben (Auszug aus der Schulmail – die vollständige Email kann im Archiv des Bildungsportals NRW eingesehen werden):
- Rückreise von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten:
„Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Dies verhält sich anders, wenn die Reiserückkehr aus dem Ausland im Rahmen einer Schulfahrt erfolgt; in diesen Fällen hat die Schule in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung hinzuwirken.
Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. Für die Beschäftigten verweise ich auf die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung, bei Wiederaufnahme des Dienstes ein negatives Testergebnis vorzulegen (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).“
- Pflicht zum Tragen einer Maske
„Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.“
- Testungen
„Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.
In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.
Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.
Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).“
- Einschulungsfeiern
„Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.
Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:
* das Tragen von Masken,
* die Einhaltung von Mindestabständen,
* die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden.
Nach § 1 Absatz 6 Satz 3 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung gelten für die Einschulungsfeiern die Regelungen für Kulturveranstaltungen entsprechend. Soweit danach nicht ohnehin ein Testnachweis erforderlich ist, gilt - wie für die Erstklässlerinnen und Erstklässler - eine Empfehlung zur Testung auch für alle anderen an der Einschulungsfeier teilnehmenden Personen (Eltern, sonstige Begleitpersonen), um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zum Schulstart zu gewährleisten.“
- Schulfahrten
Bereits in der SchulMail vom 20. Juni 2021 habe ich Sie über die aktuellen Regelungen zu Schulfahrten in das Ausland informiert. Die Ausführungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten sind. Diese stehen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung:
Über weitere/neue Vorgaben informieren wir Sie zeitnah.
Allen Beteiligten einen guten Start in das neue Schuljahr.
Corona Information Stand 30.06.2021
Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022
In diesen Tagen geht ein Schuljahr zu Ende, das sich niemand von uns so vorstellen wollte und das für uns alle mit großen Herausforderungen verbunden war. Allerdings lässt die aktuelle Entwicklung des Pandemiegeschehens die Hoffnung auf eine erholsame Sommerpause und einen möglichst normalen Schulstart zu - wenn wir achtsam bleiben. Daher werden die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr, über die ich Sie schon jetzt so weit wie möglich informieren möchte, auch von diesem Grundsatz geprägt sein: Achtsam bleiben! Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im neuen Schuljahr am 18. August 2021 lautet daher:
Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das laufende Schuljahr am kommenden Freitag beenden werden.
Konkret bedeutet dies:
Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule sind möglich. Es gelten die gegenwärtig für Abschlussveranstaltungen und Zeugnisübergaben geltenden Regeln entsprechend.
Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Vorgaben enthalten.
Corona Information Stand 18.06.2021
Ab Montag, 21. Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:
Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.
Auszüge aus der aktuellen Schulmail des MSB NRW:
[...]
die nachhaltig sinkenden Inzidenzzahlen in ganz Deutschland und vor allem auch in Nordrhein-Westfalen sind für uns alle eine große Erleichterung. Im Rahmen der ständigen Überprüfung der
Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hat die Landesregierung jetzt die Maskenpflicht an Schulen auf den Prüfstand gestellt. Wir halten eine
Anpassung der Pflicht zum Tragen von Schutzmasken an die geänderte Infektionslage für angemessen und verantwortbar. Die Coronabetreuungsverordnung wird daher kurzfristig angepasst. Ab Montag, 21.
Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:
Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.
Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.
Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Freiwilligkeit, auch
im Außenbereich eine Maske zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde
gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.
Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.
[...]
Informationen zum weiteren Wechselunterricht
Der aktuelle Stundenplan (bisher nur als 2 Wochenplan) wird, bis auf Weiteres, bis zu den Osterferien, wiederholt, fortgesetzt. Am Montag beginnt also wieder die Gruppe A mit ihrem Tag im Präsenzunterricht.
Anschreiben an Eltern/Erziehungsberechtigte
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Grund- und Förder-schulen im Kreis Düren
Seit dem 22.02.2021 wurde der Unterricht für Schülerinnen und Schüler (SuS) aller Jahrgangsstufen der Primarstufen an den Grund- und Förderschulen in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wieder aufgenommen.
Natürlich stellt sich uns allen die Frage, welche weiteren möglichen Maßnahmen zum Schutz der SuS vor Ort ergriffen werden können, um diesen Wiedereinstieg in den Schulbetrieb abzusichern und weiterhin gewährleisten zu können. Leicht steigende Infektionszahlen geben aktuell Anlass zur Sorge.
Daher wird der Kreis Düren für die Schulen folgende Schutzmaßnahmen kostenlos zur Verfügung stellen:
· Infrarotthermometer zu Temperaturmessung
· Freiwillige Reihentestungen (PoC-Schnelltests) von Lehrkräften und sonstigem schulischen Personal (z.B. auch das Personal in der Betreuung) und SuS bei weiterlaufendem eingeschränkten Regelbetrieb
Wie funktioniert das Messen der Temperatur?
Das Fiebermessen geht kontaktlos mit einem speziellen Gerät vonstatten. Gemessen wird an der Stirn. Wenn die Temperatur über 37,5 Grad liegt, können die Kinder die Schulen nicht besuchen.
Warum gerade 37,5 Grad?
Diese Temperatur bedeutet auch für Kinder eine erhöhte Temperatur, vor allem, weil an der Stirn gemessen wird und dort das Ergebnis in der Regel niedriger ist als würde z. B. im Ohr gemessen. Diese erhöhte Temperatur kann auf eine Infektion hindeuten. Deshalb dürfen Kinder dann nicht in die Schulen gehen, allein schon, um eine Ansteckung anderer Jungen und Mädchen zu vermeiden.
Bei vielen Eltern besteht die berechtigte Sorge, dass durch die hohe Zahl der nun wieder beschulten Kinder, das Risiko von versteckten Infektionsherden gegeben ist. Einen weiteren Baustein zum Schutz vor dem Ausbreiten der Covid-19 Infektionen stellt nunmehr die Möglichkeit zur Durchführung eines PoC-Schnelltests in der Schule dar. Das Gesundheitsamt entscheidet anhand des Infektionsgeschehens im Umfeld der Schulen, in welchen Schulen Hilfsorganisationen entsprechende Reihen-Schnelltests durchgeführt werden.
Wer führt die Tests durch?
Es handelt sich um geschultes Personal von Hilfsorganisationen. Mobile Teams kommen angemeldet in die Schulen.
Wie genau werden die Kinder getestet?
Der Test findet im vorderen Bereich der Nase statt. Dabei wird ein Wattestäbchen circa 1-2 Zentimeter in das linke und rechte Nasenloch eingeführt und einige Mal vorsichtig kurz gedreht. Es handelt sich also nicht um einen Rachenabstrich, bei dem das Stäbchen deutlich tiefer eingeführt werden muss.
Wann steht das Ergebnis fest und was passiert, wenn es positiv ist?
Das Ergebnis steht nach etwa 15 Minuten fest. Sollte das Ergebnis positiv sein, muss ein gängiger PCR-Test gemacht werden. Dieser kann sofort im Anschluss in der Schule vorgenommen werden (wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt) oder später beim Kinderarzt oder z. B. im Testzentrum. Diese PCR-Tests sind die herkömmlichen Corona-Tests und geübte Praxis auch in den Schulen des Kreises Düren – und zwar immer dann, wenn bisher positive Fälle in den Einrichtungen auftraten.
Alle Angebote bestehen selbstverständlich vollumfänglich auf freiwilliger Basis. Vorab müssen entsprechende Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(Vordrucke sind unten als Download beigefügt)
Alle Maßnahmen dienen dem Ziel, so bald wie möglich wieder zu einem Stück Normalität zurückzufinden. Deshalb kann nur an alle appelliert werden, diese Maßnahmen zu unterstützen und darüber hinaus alle Corona-Regeln strikt einzuhalten.
Hier finden sie das Anschreiben
"Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Grund- und Förderschulen im Kreis
Düren":
Hier finden sie die Einverständniserklärung zur Durchführung von Schnelltests an der Schule:
Corona Information Stand 22.02.21
Sicherlich haben Sie - ebenso wie wir – aus den Medien vernommen, dass ab heute (Montag, 22.02.21) eine erweiterte Maskenpflicht für die Schulen gilt.
Auch Grundschulkinder sind nun verpflichtet, durchgehend eine medizinische Maske zu tragen – Essen und Trinken ist natürlich ausgenommen, ebenso wie Schulsport draußen mit Abstand.
Als medizinische Maske gilt eine OP-Maske, eine FFP2-Maske oder ein entsprechender Standard (KN95/N95).
Wenn ihrem Kind eine medizinische Maske nicht richtig passt, darf es jedoch weiterhin eine Alltagsmaske tragen.
Von daher gilt also: lieber eine gut sitzende, saubere Alltagsmaske als eine schlecht sitzende medizinische Maske.
Hier finden sie den Antrage für die Notbetreuung:
Corona Information Stand 12.02.2021
Liebe Kinder, liebe Eltern,
lt. Schulmail vom gestrigen Tag werden Distanzunterricht inkl. Notbetreuung vom 16.02.21 – 19.02.21 fortgeführt.
Die Arbeitspläne für diese Woche erhalten Sie ab dem 15.02.21.
Bitte melden Sie ihr Kind mit dem unten verlinkten Formular für die Notbetreuung an. Für die Planung wäre es gut, wenn Sie vorab per Email Bescheid geben, wenn ihr Kind zur Notbetreuung kommt.
Ab dem 22.02.2021 wird es einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht geben. Des Weiteren gibt es Notbetreuung, aber keinen regulären OGS-Betrieb.
Sobald wir die für die Detailplanung notwendigen Hygienevorgaben erhalten haben, informieren wir Sie über den genauen Ablauf von Präsenz- und Distanzunterricht.
Anmeldung zur Betreuung eines Kindes während des Distanzunterrichts (bis 20.Februar 2021):
Freitag, 12.02.2021 und Montag, 15.02.2021 sind bewegliche Ferientage.
An diesen Tagen findet keine Betreuung statt.
Aktuelle Information:
Die heute eingegangene Schulmail bestätigt die unten angeführte Information aus dem Bildungsportal.
Es bleibt bei Distanzunterricht und der Möglichkeit der Notbetreuung.
Bitte melden Sie die Kinder für den neuen Zeitraum erneut zur Notbetreuung an.
Liebe Kinder, liebe Eltern,
anbei eine Information aus dem Bildungsportal NRW:
Sobald wir weitere Informationen haben, finden Sie sie auf unserer Homepage.
26.01.2021
Ministerin Gebauer: Distanzunterricht bis zum 12. Februar für alle Schulen
Schulen leisten weiter konsequenten Beitrag zur Kontaktreduzierung
Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:
Der Distanzunterricht an den Schulen in Nordrhein-Westfalen wird bis zum 12. Februar fortgeführt. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf wird weiterhin eine pädagogische Betreuung aufrechterhalten. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Mit dieser Entscheidung setzen wir den Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundesregierung vom 19. Januar konsequent um. Die Schulen leisten damit weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Kontaktreduzierung. Das immer noch zu hohe Infektionsgeschehen und das Auftreten neuer Virusmutationen erfordert von uns weiter ein besonders umsichtiges Vorgehen. Es bleibt weiter eine Zeit der Vorsicht. Es geht darum, mit allen Kräften eine erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie konsequent anzustreben und dann dauerhaft zu sichern. Umso wichtiger war und ist, dass wir uns in Nordrhein-Westfalen frühzeitig, umfassend und konsequent auf den Distanzunterricht vorbereitet haben. Der Umstieg auf den Distanzunterricht hat grundsätzlich gut funktioniert. Ich weiß um die Belastungen der Eltern durch den Distanzunterricht und um die Unsicherheit der Schülerinnen und Schüler aufgrund der aktuellen Situation. Ich danke den Eltern für die Unterstützung ihrer Kinder. Unsere Schülerinnen und Schüler leisten Überragendes und sie meistern eine noch nie dagewesene Situation mit Bravour. Ich werde mich weiter mit aller Kraft dafür einsetzen, dass sie in diesem von der Pandemie geprägten Schuljahr jegliche Unterstützung erhalten, die sie brauchen.“
Corona Information zum Schulbetrieb
- Stand 22.01.2021 -
In diesem Jahr werden die Halbjahreszeugnisse für die 3. und 4. Schuljahre
ab Mittwoch, dem 27.01.21 per Post versenden!
Liebe Kinder und Eltern,
wegen der anhaltenden Corona-Situation hat der Circus Zapp Zarap das Programm „Circus@home“ entwickelt:
Corona Information zum Schulbetrieb ab dem 11.01.2021
- Stand 07.01.2021 -
bis zum 31.Januar findet kein Schülerspezialverkehr (Schulbus/Taxi) statt.
Liebe Eltern, lieber Schülerinnen u. Schüler,
Laut Mail des Ministeriums vom 07.01.2021 wird der
"der Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt...
[…]
Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder - soweit möglich - zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.
Um die damit verbundene zusätzliche Belastung der Eltern zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird...
Alle Schulen der Primarstufe […] bieten jedoch ab Montag, den 11. Januar 2021, ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nach Erklärung Ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte (das Anmeldeformular ist als Anlage beigefügt).
Die
Betreuung findet zeitlich im Umfang des regulären Unterrichts- und Ganztags- bzw. Betreuungszeitraums, bei Bedarf auch unabhängig vom Bestehen eines Betreuungsvertrages statt.
Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regulärer Unterricht statt.
Vielmehr dienen die Betreuungsangebote dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzunterricht im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.
Diese Schülerinnen und Schüler nehmen - auch wenn sie sich in der Schule befinden - am Distanzunterricht ihrer jeweiligen Lerngruppe teil.
Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte)."
Für unsere Schule bedeutet dies konkret:
Bitte melden Sie Ihr Kind telefonisch für die Notbetreuung an
Standort Winden 02422-7010
Standort Obermaubach 02422-6227,
falls Sie nicht in Lage sind, die Betreuung zu Hause zu leisten!
Bitte füllen Sie das Anmeldeformular zur Notbetreuung aus und geben es in der Schule ab, besser jedoch schicken es per Mail: kgs.anderrur@kreuzau.de !
Vielen Dank!
Das Formular finden Sie hier:
Corona Information zum Schulbetrieb ab dem 11.01.2021
Liebe Eltern,
lt. den uns zugegangen Informationen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wird es am 05. Januar 2021 eine Beratung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder zum Schulbetrieb geben.
Die Landesregierung wird bis zum 07. Januar 2021 entscheiden, wie der Schulbetrieb ab dem 11.01.2021 aussehen wird.
Wir werden Sie umgehend an dieser Stelle informieren, sobald entsprechende Informationen vorliegen.
Alternativ finden Sie unter folgender Adresse die Informationen der Landesregierung: https://www.schulministerium.nrw.de/.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien besinnliche, entspannte und schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Nicole Plum, Konrektorin Eva-Marie van den Boom, Rektorin
!!! Aktuelle Corona Informationen !!!
– Zusätzliche Info Stand 13.12.2020 -
Informationen zu den heutigen Beschlüssen der Regierungschefinnen und Regierungschefs und der Bundeskanzlerin.
Hier: Regelungen für den Bereich Schule
In Nordrhein-Westfalen gelten folgende, offiziell bestätigten, Regelungen ab Montag, den 14. Dezember 2020, unverändert:
· Die Schulen bleiben geöffnet, die Präsenzpflicht ist aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020, statt. Für die Klassen 1-7 ist den Eltern die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt.
· An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.
– Zusätzliche Info Stand 12.12.2020 -
Hiermit weisen wir auf die strengen Regelungen der
Allgemeinverfügung des Kreises Düren
und die darin enthaltenen Bußgeld-Androhung hin.
Für alle gilt Maskenpflicht im Umkreis von 150 m um die Schule und auf dem Weg zwischen Schulbushaltestelle bzw. privatem PKW und der Schule sowie das generelle Verbot der Unterschreitung des Mindestabstands.
Für die Kinder der Klassen 3 und 4 gilt die Maskenpflicht auch im Unterricht am Platz, für die Kinder der Klassen 1 und 2 wird das Tragen der Maske empfohlen.
Die Sporthallen sind für den Unterricht geschlossen.
– Stand 11.12.2020 -
Ab Montag, 14. Dezember 2020, gelten folgende
Regelungen:
In den
Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern
bzw.
Erziehungsberechtigte
ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.
Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins
Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020.
Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich.
Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter:
An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020. An diesen Tagen wird eine Notbetreuung angeboten.
Sollten Sie diese Notbetreuung für die Tage 07. Und 08.01.2021 in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie den aktuellen Notbetreuungsantrag noch einmal auszufüllen und dabei die Termine handschriftlich zu verändern.
Den anzupassenden Antrag zur Notbetreuung finden Sie unter:
Corona Information – Stand 24.11.2020
findet kein Schülerspezialverkehr
(Schulbusse und Taxifahrten)
statt.
Corona Information – Stand 24.11.2020
Informationen des Schulministeriums zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten
Zirkuswoche in der Ferienbetreuung der KGS An der Rur
In der ersten Woche der Herbstferien fand in der Grundschule Winden eine Zirkuswoche statt. Ermöglicht wurde dies durch ein Förderprogramm des Landes NRW. Die Kinder aus der OGS Winden und der OGS Obermaubach wurden in vier getrennten Gruppen unter der Anleitung von erfahrenen ZirkuspädagogInnen des „Circus ZappZarap – Kannst du nicht war gestern!“ und mit der Unterstützung der OGS-BetreuerInnen zu kleinen Zirkusartisten ausgebildet. Die Kinder übten dafür täglich in der Schule und der Turnhalle in Winden, die zur Manege umgebaut wurde, und bereiteten mit großer Begeisterung eine tolle Zirkusshow vor. In gemischten Altersgruppen nahmen sie die Herausforderungen an und lernten Jonglage, Poi Schwingen und Rope Skipping. Außerdem studierten sie Kunststücke mit Trampolin, Rola Bola, Kugel und Feuer ein. Sie lernten auch die Fakirkunst kennen, für die sie mit einem Nagelbrett und echten Scherben übten. Auch Zauberei und Clowns kamen im Zirkusprogramm vor. Dieses wurde den begeisterten Eltern am Ende der Woche präsentiert und mit viel Applaus belohnt. Durch die Zirkuswoche wurden neben dem Körperbewusstsein der Kinder vor allem auch deren Selbstbewusstsein und ein gemeinschaftliches Miteinander gefördert. Es war für alle eine aufregende und schöne Woche und hat sehr viel Spaß gemacht - am Ende strahlten Kinder und Betreuer um die Wette – „hepp“!
Corona Information – Stand 08.10.2020
[08.10.2020] Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien
Corona Informationen - Stand 08.10.2020
Weitere Ausführungen zum Sportunterricht unter Coronabedingungen
Private Reisen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in
Covid-19-Risikogebiete
Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland
sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen finden Sie unter folgendem Link:
Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende
Informationen über Risikogebiete, Quarantäne, Ausnahmen von der Quarantänepflicht und zum Umgang bei Verdacht auf Erkrankung findet Sie unter folgendem Link:
Corona Information – Stand 30.09.2020
Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 01.10.2020
Aufgrund der aktuellen Lage finden in diesem Jahr keine traditionellen Martinsumzüge in Kreuzau und seinen Ortsteilen statt.
Informationen unter folgendem Link: